Bilanz

Geschäfts- oder Firmenwerte

Die aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerte werden regelmäßig einmal pro Jahr zum 30. Juni – bei Vorliegen von Anhaltspunkten auch darüber hinaus – auf Wertminderungen hin überprüft. Bei Vorliegen einer Wertminderung wird diese erfolgswirksam erfasst. Zur Ermittlung einer möglichen Wertminderung wird der erzielbare Betrag einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit der Summe der zugehörigen Buchwerte verglichen. Der erzielbare Betrag ergibt sich aus dem höheren Wert aus Nutzungswert und abzüglich Veräußerungskosten. Eine Wertminderung für den einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwert liegt nur dann vor, wenn der erzielbare Betrag kleiner als die Summe der relevanten Buchwerte dieser Gruppe ist. Eine Zuschreibung erfolgt bei Wegfall der Gründe einer in Vorperioden vorgenommenen Wertminderung nicht.

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Entgeltlich erworbene sonstige immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten angesetzt. Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden mit den Herstellungskosten für ihre Entwicklung gem. IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) aktiviert. Die Kosten der Forschungsphase werden hingegen nicht aktiviert, sondern bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Herstellungskosten umfassen alle der Entwicklung direkt zurechenbaren Kosten, soweit für sie kein explizites Aktivierungsverbot besteht.

Einzelkosten

Materialeinzelkosten

Fertigungseinzelkosten

Sondereinzelkosten der Fertigung

Gemeinkosten
(direkt zurechenbar)

Materialgemeinkosten

Fertigungsgemeinkosten

Werteverzehr des Anlagevermögens

Entwicklungsbezogene Kosten der Verwaltung

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten werden Fremdkapitalkosten nur einbezogen, falls es sich bei dem immateriellen Vermögenswert um einen sog. qualifizierten Vermögenswert im Sinne des IAS 23 (Fremdkapitalkosten) handelt. Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein nichtfinanzieller Vermögenswert, bei dem ein beträchtlicher Zeitraum benötigt wird, um ihn in den beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.

Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte mit einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer werden planmäßig linear abgeschrieben. Aktivierte selbst erstellte und erworbene Software sowie vergleichbare immaterielle Vermögenswerte werden über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, Lizenzen über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Immaterielle Vermögenswerte mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer werden nicht planmäßig abgeschrieben, sondern mindestens einmal jährlich einem Wertminderungstest unterzogen. Wertminderungen oder Werterhöhungen werden unter Berücksichtigung des Anschaffungskostenprinzips erfolgswirksam erfasst.

Sachanlagen

Vermögenswerte des Sachanlagevermögens sind mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. IAS 16 (Sachanlagen) bewertet. In den Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen sind neben den Einzelkosten direkt zurechenbare Gemeinkosten enthalten. Finanzierungskosten werden ausschließlich bei sog. qualifizierten Vermögenswerten als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Erhaltene Investitionszuschüsse werden gem. IAS 20 (Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand) berücksichtigt, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entsprechenden Vermögenswerts um den Betrag des Zuschusses gekürzt werden. Rückbauverpflichtungen werden in Höhe des abgezinsten Erfüllungsbetrags in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einbezogen. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage werden lediglich aktiviert, sofern sie zu einem höheren zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen der Sachanlage führen.

Die Abschreibung der Sachanlagen erfolgt ausschließlich linear. Die wirtschaftlichen Nutzungsdauern, auf denen die planmäßigen Abschreibungen beruhen, liegen konzerneinheitlich in den folgenden Bandbreiten:

Gebäude

10 bis 33 Jahre

Einbauten in gemieteten Gebäuden

8 bis 15 Jahre bzw. kürzere Mietvertragsdauer

Betriebs- und Geschäftsausstattung

3 bis 13 Jahre

Maschinen

3 bis 8 Jahre

In wenigen begründeten Ausnahmefällen beträgt die Nutzungsdauer von Gebäuden 40 Jahre.

Aktivierte Rückbaukosten werden über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts abgeschrieben.

Bestehen Anhaltspunkte für die Wertminderung einer Sachanlage – bzw. einer (Gruppe von) zahlungsmittelgenerierenden Einheit(en) –, wird ein Wertminderungstest gem. IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) durchgeführt. Liegt hierbei der erzielbare Betrag unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird eine Wertminderung erfasst. Bei Wegfall der Gründe für die Wertminderung wird eine Zuschreibung auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen, die sich ergeben hätten, wenn in früheren Perioden kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.

Nutzungsrechte

Siehe 16 (Leasingverhältnisse) im Abschnitt „Anwendung neuer Rechnungslegungsvorschriften“.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien umfassen nach IAS 40 (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) solche Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten werden. Sie werden analog zu den Sachanlagen gem. dem Anschaffungskostenmodell mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen und ggf. notwendiger Wertminderungen bilanziert. Die planmäßige Abschreibung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die sich im Eigentum befinden, erfolgt linear über eine Nutzungsdauer von 15 bis 33 Jahren. Für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, bei denen es sich um Nutzungsrechte handelt, erfolgt die Abschreibung linear über eine Nutzungsdauer von 5 bis 15 Jahren. Zusätzlich wird der Fair Value dieser Immobilien mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden unter Prüfung und Berücksichtigung von Projektentwicklungsmöglichkeiten ermittelt und im Anhang angegeben.

Finanzanlagen

Sofern es sich nicht um assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) handelt, auf die die Equity-Methode angewendet wird, werden finanzielle Vermögenswerte (Finanzanlagen) gem. den Vorschriften des IFRS 9 (Finanzinstrumente) bilanziert.

Finanzielle Vermögenswerte werden in der Konzernbilanz angesetzt, wenn METRO bei einem Finanzinstrument Vertragspartei wird. Der Ansatz erfolgt stets zum Handelstag. Finanzielle Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungen aus den finanziellen Vermögenswerten nicht weiter fortbestehen oder die finanziellen Vermögenswerte mit allen wesentlichen Risiken und Chancen auf eine andere Partei übertragen werden und METRO nach der Übertragung die Verfügung der finanziellen Vermögenswerte nicht kontrollieren kann. Wenn die Uneinbringlichkeit von Forderungen endgültig feststeht, werden sie ausgebucht.

Finanzielle Vermögenswerte werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei sind die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen, es sei denn, es handelt sich um Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden.

Die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten (Finanzanlagen) richtet sich nach der Zuordnung des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts zu einer der im Folgenden dargestellten Kategorien. Die Kategorisierung bestimmt sich dabei zum einen in Abhängigkeit davon, ob die sog. Zahlungsstrombedingung erfüllt ist, und zum anderen nach dem Geschäftsmodell, das zur Steuerung des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts (bzw. eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte) angewendet wird. Die Zahlungsstrombedingung ist erfüllt, wenn die konkrete Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme eines einzelnen finanziellen Vermögenswerts ausschließlich Zinsen und die Kapitalrückzahlung umfasst. Hinsichtlich der möglichen Geschäftsmodelle ist zwischen den Zielsetzungen zu unterscheiden, diese die Zahlungsstrombedingung erfüllenden finanziellen Vermögenswerte

  • entweder zur Vereinnahmung dieser vertraglichen Zahlungsströme zu halten (Halten)
  • oder sie teilweise zu halten und teilweise auch zu verkaufen (Halten und Verkaufen).

Unter Anwendung dieser Klassifizierungskriterien wird der jeweilige finanzielle Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz einer der folgenden Klassen zugeordnet:

  • Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC), sofern das Kriterium Halten erfüllt ist
  • Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Folgebewertungsänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet (FVOCI), sofern das Kriterium Halten und Verkaufen erfüllt ist
  • Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVPL) in allen anderen Fällen

Derivative Finanzinstrumente, die zu Bilanzierungszwecken nicht als Teil einer Hedge-Accounting-Beziehung designiert sind, werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

METRO macht von dem Wahlrecht, finanzielle Vermögenswerte beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (Fair-Value-Option), keinen Gebrauch.

In Bezug auf die zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC) bilanzierten finanziellen Vermögenswerte werden zum einen Wertberichtigungen gebildet, die sich als erwartete Kreditverluste unabhängig von der Existenz tatsächlicher Ausfallereignisse bestimmen. Zum anderen werden sie bei Vorliegen objektiver Hinweise darauf, dass vertraglich vereinbarte Cashflows eines finanziellen Vermögenswerts voraussichtlich teilweise oder vollständig ausfallen, als Einzelwertberichtigungen erfasst. Bei Wegfall dieser Anzeichen werden erfolgswirksame Wertaufholungen bis zur Höhe des jeweiligen Buchwerts vorgenommen, der sich ohne Ausfallereignis ergeben hätte. Die erwarteten Kreditverluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestimmt METRO im Rahmen der sog. vereinfachten Vorgehensweise durch Verwendung einer nach verschiedenen (Über-)Fälligkeiten strukturierten Wertminderungsmatrix. Erwartete Kreditverluste für andere finanzielle Vermögenswerte werden nach den Vorgaben zur sog. allgemeinen Vorgehensweise bestimmt. Wertminderungen werden grundsätzlich auf separaten Konten erfasst.

Zeitwertänderungen von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (FVOCI), werden im sonstigen Ergebnis erfasst und zum Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögenswerte erfolgswirksam in die Gewinn- und Verlustrechnung reklassifiziert. Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte der Kategorie FVOCI werden analog zu den Wertminderungen der finanziellen Vermögenswerte der Kategorie AC ermittelt und erfolgswirksam erfasst.

Gehaltene Eigenkapitaltitel werden nach den Regelungen des IFRS 9 entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVPL) oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (ohne spätere Umgliederung in den Gewinn oder Verlust bzw. ohne Reklassifizierung [no reclassification]; FVOCInR) folgebewertet.

Cashflow-Hedges: Im Rahmen von Cashflow-Hedges, deren bilanzielle Abbildung weiterhin nach den Vorgaben von IAS 39 erfolgt, sichert METRO künftige Zahlungsströme und damit verbundene Erträge bzw. Aufwendungen gegen Wertänderungsrisiken ab. Hierzu werden zukünftig auftretende Grundgeschäfte und dazugehörige Sicherungsinstrumente zu Bilanzierungszwecken in eine Sicherungsbeziehung designiert. Der effektive Teil der Marktwertänderungen des Sicherungsinstruments, das regelmäßig die Definitionsmerkmale eines Derivats erfüllt, wird dabei zunächst ergebnisneutral im Eigenkapital unter Berücksichtigung latenter Steuern erfasst. Der ineffektive Teil wird unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Bei zukünftigen Transaktionen, die zur Bilanzierung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Schuld führen, werden die im Eigenkapital erfassten kumulierten Marktwertänderungen des Sicherungsinstruments beim erstmaligen Ansatz grundsätzlich gegen die Anschaffungskosten des gesicherten Instruments ausgebucht. Liegen dem Sicherungsgeschäft finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Schulden oder künftige Transaktionen zugrunde, werden die Marktwertänderungen des Sicherungsinstruments in den Berichtsperioden, in denen das gesicherte Grundgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht. Die Laufzeit des Sicherungsinstruments ist auf den Eintritt der künftigen Transaktion abgestimmt.

Sonstige finanzielle und sonstige andere Vermögenswerte

Die in den sonstigen finanziellen Vermögenswerten ausgewiesenen Vermögenswerte werden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und Wertminderungen werden für das Berichtsjahr nach den Vorgaben zur allgemeinen Vorgehensweise bestimmt.

Unter den sonstigen finanziellen Vermögenswerten werden auch derivative Finanzinstrumente ausgewiesen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsposten werden transitorische Abgrenzungen ausgewiesen.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden

Die Ermittlung latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden erfolgt in Übereinstimmung mit IAS 12 (Ertragsteuern) gem. dem Konzept der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode. Latente Steuern resultieren aus temporären Unterschieden zwischen den im Konzernabschluss angesetzten Buchwerten und den steuerlichen Wertansätzen dieser Vermögenswerte und Schulden. Latente Steueransprüche werden zudem für noch nicht genutzte steuerliche Verlust- und Zinsvorträge berücksichtigt.

Latente Steueransprüche werden nur in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich ist, dass in der Zukunft ausreichend steuerpflichtiges Einkommen zur Realisierung des entsprechenden Nutzens erzielt wird.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden grundsätzlich saldiert, sofern die ertragsteuerlichen Ansprüche und Schulden ggü. der gleichen Steuerbehörde bestehen und sich auf dasselbe Steuersubjekt oder eine Gruppe unterschiedlicher Steuersubjekte beziehen, die ertragsteuerlich gemeinsam veranlagt werden. Die latenten Steueransprüche werden zu jedem Bilanzstichtag neu beurteilt und ggf. angepasst.

Der Ermittlung der latenten Steuern liegen die in den einzelnen Ländern zum Realisierungszeitpunkt erwarteten Steuersätze zugrunde. Diese basieren grundsätzlich auf den am Bilanzstichtag gültigen bzw. verabschiedeten gesetzlichen Regelungen.

Die Beurteilung der latenten Steuern spiegelt die steuerlichen Konsequenzen wider, die sich aus der Erwartung von METRO zum Abschlussstichtag im Hinblick auf die Art und Weise ergeben, wie die Buchwerte der Vermögenswerte realisiert bzw. der Schulden erfüllt werden.

Vorräte

Die als Vorräte bilanzierten Handelswaren werden gem. IAS 2 (Vorräte) zu Anschaffungskosten angesetzt. Die Anschaffungskosten werden entweder auf Basis einer Einzelbewertung der Zugänge oder unter Verwendung der Durchschnittskostenmethode ermittelt. Vergütungen von Lieferanten, die als Anschaffungskostenminderung zu klassifizieren sind, werden bei der Ermittlung der Kosten des Erwerbs abgezogen.

Die Bewertung der Handelswaren am Bilanzstichtag erfolgt zum jeweils niedrigeren Betrag aus Anschaffungskosten und Nettoveräußerungswert. Bei den Handelswaren werden individuelle Bewertungsabschläge vorgenommen, sofern der Nettoveräußerungswert niedriger ist als der Buchwert. Als Nettoveräußerungswert werden die voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlöse abzüglich der bis zum Verkauf noch anfallenden, direkt zurechenbaren Verkaufskosten angesetzt.

Wenn die Gründe, die zu einer Abwertung der Handelswaren geführt haben, nicht länger bestehen, wird eine entsprechende Wertaufholung vorgenommen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Für das Berichtsjahr werden erwartete, auf der Grundlage einer Wertminderungsmatrix bestimmte Wertminderungen berücksichtigt. Bestehen darüber hinausgehende Zweifel an der Einbringlichkeit, werden die Kundenforderungen mit dem niedrigeren Barwert der geschätzten zukünftigen Cashflows angesetzt.

Ertragsteuererstattungsansprüche und Ertragsteuerschulden

Die bilanzierten Ertragsteuererstattungsansprüche und Ertragsteuerschulden betreffen in- und ausländische Ertragsteuern für das laufende Jahr sowie aus Vorjahren. Sie werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften des jeweiligen Landes ermittelt.

Die Ermittlung der Ertragsteuerschulden erfolgt im Einklang mit den Vorschriften des 23. IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 12, wenn Unsicherheit bzgl. der ertragsteuerlichen Behandlung besteht, klar. Für den Ansatz und die Bewertung sind Schätzungen und Annahmen zu treffen, z. B. ob eine Einschätzung gesondert oder zusammen mit anderen Unsicherheiten vorgenommen wird, ein wahrscheinlicher oder erwarteter Wert für die Unsicherheit herangezogen wird und ob Änderungen im Vergleich zur Vorperiode eingetreten sind. Das Entdeckungsrisiko ist für die Bilanzierung unsicherer Bilanzpositionen unbeachtlich. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen.

Die Unternehmen des Konzerns sind weltweit in diversen Ländern ertragsteuerpflichtig. Bei der Beurteilung der weltweiten Ertragsteueransprüche und -schulden kann insbesondere die Interpretation steuerlicher Vorschriften mit Unsicherheiten behaftet sein. Eine unterschiedliche Sichtweise der jeweiligen Finanzbehörden bezüglich der richtigen Interpretation von steuerlichen Vorschriften kann nicht ausgeschlossen werden. Änderungen der Annahmen über die richtige Interpretation von steuerlichen Normen wie bspw. aufgrund geänderter Rechtsprechung fließen in die Bilanzierung ungewisser Ertragsteueransprüche und -schulden im entsprechenden Wirtschaftsjahr ein.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beinhalten Schecks, Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und andere kurzfristig liquide finanzielle Vermögenswerte, wie bspw. verfügbare Guthaben auf Rechtsanwaltsanderkonten oder unterwegs befindliche Gelder, mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu 3 Monaten. Sie sind mit den jeweiligen Nennwerten bewertet.

Zur Veräußerung vorgesehene langfristige Vermögenswerte, Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerten und nicht fortgeführte Aktivitäten

Die Klassifizierung als zur Veräußerung vorgesehene langfristige Vermögenswerte gem. IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) erfolgt, sofern der zugehörige Buchwert vornehmlich durch Veräußerung und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden soll. Ebenso werden Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerten in der Bilanz separat ausgewiesen. Ein Verkauf muss grundsätzlich innerhalb der nächsten 12 Monate zur Ausführung geplant und praktisch durchführbar sein. Unmittelbar vor der erstmaligen Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten werden die Buchwerte der betroffenen Vermögenswerte und Schulden entsprechend den einschlägigen bewertet. Bei Umklassifizierung werden die Vermögenswerte und Schulden der Abgangsgruppe zum niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräußerungskosten angesetzt und in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Bei den nicht fortgeführten Aktivitäten handelt es sich um Unternehmensbestandteile, die veräußert wurden oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden und eine gesonderte wesentliche Aktivität oder eine gesonderte geografische Aktivität darstellen.

Im vorliegenden Abschluss zum 30. September 2020 wurde auf Vergleichsangaben bzw. die Wiedergabe von Vorjahresangaben im Zusammenhang mit dem SB-Warenhausgeschäft und METRO China verzichtet.

Leistungen an Arbeitnehmer

Zu den Leistungen an Arbeitnehmer gehören:

  • Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer
  • Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Pensionsähnliche Verpflichtungen
  • Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Anteilsbasierte Vergütungen

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer beinhalten bspw. Gehälter und Löhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie Urlaubs- und Krankengeld und werden als Verbindlichkeiten zum Auszahlungsbetrag angesetzt, sobald die mit ihnen verbundene Arbeitsleistung erbracht ist.

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen entweder im Rahmen eines beitragsorientierten oder eines leistungsorientierten Plans. Für beitragsorientierte Pläne wird die Verpflichtung zur Leistung periodischer Beiträge an den externen Versorgungsträger zeitkongruent mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Begünstigten als Altersvorsorgeaufwand erfasst. Versäumte oder im Voraus geleistete Zahlungen an den Versorgungsträger werden als Verbindlichkeit bzw. als Forderung abgegrenzt. Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von über 12 Monaten werden abgezinst.

Die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsrückstellungen für die betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines leistungsorientierten Plans erfolgt nach der in IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) vorgeschriebenen Methode der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) auf Basis von versicherungsmathematischen Gutachten. Im Rahmen dieses Anwartschaftsbarwertverfahrens werden unter Berücksichtigung biometrischer Daten sowohl die am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften als auch die künftig zu erwartenden Steigerungen der Gehälter und Renten berücksichtigt. Falls die ermittelte Leistungsverpflichtung oder der beizulegende Zeitwert des Planvermögens zwischen dem Beginn und dem Ende eines Geschäftsjahres aufgrund von erfahrungsbedingten Anpassungen (z. B. bei einer veränderten Fluktuationsrate) oder Änderungen der zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Annahmen steigen oder sinken, entstehen hieraus sog. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Diese werden erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Effekte aus Planänderungen und Plankürzungen werden erfolgswirksam im Dienstzeitaufwand berücksichtigt. Der in den Pensionsaufwendungen enthaltene Zinsanteil der Rückstellungszuführung wird als Zinsaufwand innerhalb des Finanzergebnisses ausgewiesen. Sofern Planvermögen vorliegt, ergibt sich die Höhe der Pensionsverpflichtung grundsätzlich als Differenz zwischen dem Anwartschaftsbarwert und dem Zeitwert des Planvermögens.

Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen (wie z. B. Jubiläums- und Sterbegelder) basieren auf dem Barwert der künftig an den Arbeitnehmer bzw. an seine Hinterbliebenen zu leistenden Zahlungen, abzüglich etwaiger damit verbundener Vermögenswerte, bewertet zum beizulegenden Zeitwert. Die Höhe der Rückstellungen wird mittels versicherungsmathematischer Gutachten gem. IAS 19 bestimmt. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie entstehen.

Bei den Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer. Sie werden erfolgswirksam als Schuld erfasst, wenn aufgrund einer vertraglichen oder faktischen Verpflichtung Zahlungen an Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind. Eine solche Verpflichtung liegt vor, wenn für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein formaler Plan existiert und keine Möglichkeit besteht, sich diesem zu entziehen. Liegt die Fälligkeit der Leistung mehr als 12 Monate nach dem Abschlussstichtag, wird diese in Höhe ihres Barwerts angesetzt.

Die im Rahmen des anteilsbasierten Vergütungssystems gewährten Aktienprämien sind als anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich gem. IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) klassifiziert. Für diese werden ratierliche, mit dem beizulegenden Zeitwert der eingegangenen Verpflichtungen bewertete Rückstellungen gebildet. Der ratierliche Aufbau der Rückstellungen erfolgt dabei erfolgswirksam als Personalaufwand, verteilt über die jeweils zugrunde liegende Sperrfrist. Der beizulegende Zeitwert wird bis zur Ausübung der Option mithilfe eines Optionspreismodells zu jedem Bilanzstichtag während der Sperrfrist neu berechnet. Die Rückstellung wird entsprechend erfolgswirksam angepasst.

(Sonstige) Rückstellungen

(Sonstige) Rückstellungen werden gem. IAS 37 (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen) gebildet, soweit rechtliche oder faktische Verpflichtungen ggü. Dritten bestehen, die auf zurückliegenden Geschäftsvorfällen oder Ereignissen beruhen und wahrscheinlich zu Vermögensabflüssen führen, die zuverlässig bewertbar sind. Die Rückstellungen werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt.

Langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von über 1 Jahr werden auf den Bilanzstichtag mit einem laufzeitadäquaten Zinssatz abgezinst, der die aktuellen Markterwartungen hinsichtlich der Zinseffekte widerspiegelt. Eine entsprechende Abzinsung erfolgt für Rückstellungen mit einer Laufzeit von unter 1 Jahr, sofern der Zinseffekt wesentlich ist. Rückgriffsansprüche werden nicht mit dem Rückstellungsbetrag verrechnet, sondern separat als Vermögenswert bilanziert, sofern ihre Realisation so gut wie sicher ist.

Rückstellungen für belastende Verträge werden gebildet, wenn die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung höher sind als der erwartete, aus dem Vertrag zufließende wirtschaftliche Nutzen.

Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen werden angesetzt, sofern zum Bilanzstichtag die faktische Verpflichtung zur Restrukturierung durch Verabschiedung eines detaillierten Restrukturierungsplans und dessen Kommunikation an die Betroffenen formalisiert wurde.

Rückstellungen für Garantieleistungen, die nicht nach IFRS 15 als Vertragsverbindlichkeit zu bilanzieren sind, werden auf Grundlage der tatsächlich eingetretenen Garantieleistungen der Vergangenheit sowie der Umsätze des Geschäftsjahres gebildet.

(Sonstige) Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden gem. IFRS 9 einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  • Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
  • Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Die erstmalige Erfassung finanzieller Verbindlichkeiten sowie die Folgebewertung von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Verbindlichkeiten erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Vorgaben, wie sie auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden.

Als sonstige finanzielle Verbindlichkeiten werden sämtliche übrigen finanziellen Verbindlichkeiten eingestuft. Sie werden zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

Die -Option nach IFRS 9 wird auf finanzielle Verbindlichkeiten bei METRO nicht angewendet.

Die im Anhang angegebenen Fair Values der finanziellen Verbindlichkeiten sind auf Basis der am Bilanzstichtag für die entsprechenden Restlaufzeiten und Tilgungsstrukturen gültigen Zinssätze ermittelt.

Finanzielle Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind grundsätzlich mit dem Barwert der zukünftigen Mindestleasingzahlungen bewertet.

Eine finanzielle Verbindlichkeit wird nur dann ausgebucht, wenn diese erloschen ist bzw. die im Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind.

Sonstige andere Verbindlichkeiten

Die sonstigen anderen Verbindlichkeiten werden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsposten werden transitorische Abgrenzungen ausgewiesen.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt.

Fair Value
Beizulegender Zeitwert. Betrag, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
IFRIC
Vom IFRS Interpretations Committee (bzw. seinem Vorgängergremium) erarbeitete und vom IASB verabschiedete Interpretation zu den IFRS.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
Fair Value
Beizulegender Zeitwert. Betrag, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde.
Glossar