Anwendung neuer Rechnungs­legungs­vorschriften

Im Geschäftsjahr 2019/20 erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Im vorliegenden Konzernabschluss kamen erstmals die folgenden vom erlassenen bzw. überarbeiteten zur Anwendung, die im Geschäftsjahr 2019/20 für METRO verpflichtend waren:

IFRS 16 (Leasingverhältnisse)

Die wesentliche Neuerung des IFRS 16 im Vergleich zu IAS 17 betrifft die Bilanzierung beim Leasingnehmer. IFRS 16 führt ein einheitliches Bilanzierungsmodell für Leasingnehmer ein, nach dem ein Nutzungsrecht (Right-of-Use-Asset) für jeden Vermögenswert, der zur Nutzung überlassen wird, anzusetzen ist sowie eine korrespondierende Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der zukünftigen Leasingzahlungen.

Ausübung der Wahlrechte

Für den Leasingnehmer bestehen diverse Wahlrechte. So besteht bei der Bilanzierung und Bewertung ein Wahlrecht zur Portfoliobildung von Verträgen mit gleichen oder ähnlichen Eigenschaften, das METRO nicht in Anspruch genommen hat. METRO macht von dem Wahlrecht Gebrauch, den Right-of-Use-Ansatz bei Leasingverträgen, denen Vermögenswerte von geringem Wert zugrunde liegen (im Wesentlichen im Bereich der Büroausstattung und der Betriebs- und Geschäftsausstattung), und bei kurzfristigen Leasingverträgen (Laufzeit maximal 12 Monate) nicht anzuwenden. Mietaufwendungen für diese Vermögensgegenstände sind dementsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst worden.

Das Wahlrecht zur Trennung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten (Service) wird nicht in Anspruch genommen und die Nichtleasingkomponenten werden im anzusetzenden Right-of-Use-Asset berücksichtigt.

Des Weiteren wurde auch das Wahlrecht zur Aktivierung von gemieteten immateriellen Vermögensgegenständen nicht in Anspruch genommen. Diese fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des IAS 38.

METRO als Leasingnehmer

Das Unternehmen verbucht einen Vermögenswert mit Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Leasingbeginns. Das Nutzungsrecht wird anfänglich zu Anschaffungskosten bewertet, die aus dem anfänglichen Betrag der Leasingverbindlichkeit, bereinigt um alle am oder vor dem Anfangsdatum geleisteten Leasingzahlungen, zuzüglich aller anfänglich entstandenen direkten Kosten, abzüglich aller erhaltenen Anreize, bestehen. Das Nutzungsrecht wird anschließend nach der linearen Methode über den kürzeren Zeitraum der Leasingdauer oder der Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts abgeschrieben. Darüber hinaus wird das Nutzungsrecht um eventuelle Wertminderungen vermindert und um bestimmte Neubewertungen der Leasingverbindlichkeiten berichtigt. Die Leasingverbindlichkeit wird anfänglich zum Barwert der Leasingraten bewertet, die mit dem dem Leasingvertrag innewohnenden Zinssatz oder, falls dieser Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann, mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Unternehmens abgezinst werden.

Die Leasingzahlungen, die in der Bewertung der Leasingverbindlichkeit enthalten sind, setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Feste Zahlungen, einschließlich substanziell fester Zahlungen
  • Variable Leasingzahlungen, die von einem Index oder einer Rate abhängen, die anfänglich unter Verwendung des Index oder der Rate am Anfangsdatum bewertet werden
  • Beträge, die voraussichtlich im Rahmen einer Restwertgarantie zu zahlen sind
  • Ausübungspreis einer Kaufoption, von deren Ausübung die Gesellschaft mit hinreichender Sicherheit ausgeht
  • Leasingzahlungen in einem optionalen Verlängerungszeitraum, wenn die Gesellschaft mit hinreichender Sicherheit eine Verlängerungsoption ausübt
  • Strafen für die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags; es sei denn, die Gesellschaft ist hinreichend sicher, den Vertrag nicht vorzeitig zu kündigen.

Die Leasingverbindlichkeit wird zu amortisierten Kosten, unter Anwendung der Effektivzinsmethode, bewertet. Sie wird neu bewertet, wenn sich die zukünftigen Leasingzahlungen aufgrund einer Index- oder Zinssatzänderung ändern, wenn sich die Schätzung des Unternehmens hinsichtlich des Betrags ändert, der voraussichtlich im Rahmen einer Restwertgarantie zu zahlen ist, oder wenn das Unternehmen seine Einschätzung, ob es eine Kauf-, Verlängerungs- oder Kündigungsoption ausüben wird, ändert. Wenn die Leasingverbindlichkeit auf diese Weise neu bemessen wird, wird eine entsprechende Anpassung des Buchwerts des Nutzungsrechts vorgenommen oder in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht, wenn der Buchwert des Nutzungsrechts auf 0 reduziert wurde. Nutzungsrechte werden in der Bilanz unter den Sachanlagen ausgewiesen. Nutzungsrechte, die die Definition von Investitionseigentum erfüllen, sind unter „Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ enthalten und werden im Abschluss gesondert ausgewiesen. Die Leasingverbindlichkeiten sind in „Sonstige kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten“ und „Sonstige langfristige finanzielle Verbindlichkeiten“ enthalten.

In der Kapitalflussrechnung hat das Unternehmen die Tilgung der Leasingzahlungen sowie den Zinsanteil innerhalb der Finanzierungsaktivitäten klassifiziert. Die Leasingzahlungen werden in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt und sind in der Kapitalflussrechnung in der Zeile „Tilgung von Leasingverbindlichkeiten“ enthalten. Leasingzahlungen für kurzfristige Leasingverträge, Leasingzahlungen für Leasing von geringwertigen Wirtschaftsgütern und variable Leasingzahlungen, die nicht in der Bewertung der Leasingverbindlichkeit enthalten sind, werden als Cashflow aus operativer Tätigkeit klassifiziert.

METRO als Leasinggeber

Die Rechnungslegungsgrundsätze, die für METRO als Leasinggeber nach IAS 17 galten, unterscheiden sich nicht wesentlich von den neuen Regelungen nach IFRS 16. Unterschiede ergeben sich jedoch bei Untervermietungen, die nach  16 unter Bezugnahme auf das Nutzungsrecht und nicht wie bisher nach IAS 17 unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Vermögenswert klassifiziert werden. Daraus resultierend ist die Anzahl der als Finanzierungsleasingverhältnisse klassifizierten Untermietverhältnisse gestiegen und entsprechend auch die Höhe der in der Bilanz auszuweisenden Forderungen.

Auch wenn das Unternehmen im Rahmen einer Untervermietung als Leasinggeber auftritt, legt es zu Beginn des Leasingvertrags fest, ob es sich bei jedem Leasingvertrag um ein Finanzierungsleasing oder ein Operating-Leasing handelt. Um jedes Leasing zu klassifizieren, nimmt das Unternehmen eine Gesamtbeurteilung vor, ob das Leasing im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des zugrunde liegenden Vermögenswerts verbundenen Risiken und Vorteile überträgt. Wenn dies der Fall ist, dann ist das Leasing ein Finanzierungsleasing, wenn nicht, dann ist es ein Operating-Leasing. Als Teil dieser Beurteilung berücksichtigt das Unternehmen bestimmte Indikatoren, wie z. B. ob das Leasing den größten Teil der Laufzeit des Hauptleasings des Vermögenswerts umfasst.

Handelt es sich um ein Finanzierungsleasingverhältnis wird eine Nettoinvestition (Forderung) in Höhe der abgezinsten zukünftig zu erhaltenen Mietzahlungen bilanziell erfasst. Zur Ermittlung der Abzinsung wird der Zinssatz verwendet, welcher dem Leasingvertrag zugrunde liegt. Die Zinserträge aus Leasingverhältnissen werden im Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit ausgewiesen.

Wenn das Unternehmen ein Zwischenleasinggeber ist, verbucht es seine Anteile am Hauptleasingvertrag und am Unterleasingvertrag getrennt. Wenn ein Hauptleasingvertrag ein kurzfristiger Leasingvertrag ist, auf den das Unternehmen die oben beschriebene Ausnahme anwendet, dann klassifiziert es den Unterleasingvertrag als Operating-Leasingvertrag. Das Unternehmen verbucht Leasingzahlungen, die es im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen erhält, als Mietertrag.

Sale-and-Leaseback-Transaktionen

Liegt im Rahmen einer Sale-and-Leaseback-Transaktion ein Verkauf des Vermögenswerts im Sinne des IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) vor, so hat der Leasingnehmer (Verkäufer) den Vermögenswert auszubuchen und einen eventuellen Gewinn oder Verlust zu erfassen, der sich auf die an den Leasinggeber (Käufer) übertragenen Rechte bezieht. Eine rückwirkende Anwendung der neuen Bilanzierung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen ist nicht erforderlich und kam somit bei METRO auch nicht zur Anwendung.

METRO wendet den Standard voll rückwirkend an, was eine Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen erforderlich macht.

Weitere IFRS-Änderungen

Weitere, für das Geschäftsjahr 2019/20 erstmals anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften ohne wesentliche Auswirkungen auf METRO sind:

  • IAS 12 – Ertragsteuern (Klarstellung im Zuge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2015−2017: ertragsteuerliche Auswirkungen von Zahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital klassifiziert werden)
  • IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer (Klarstellung: Planänderung, -kürzung oder -abgeltung)
  • IAS 23 – Fremdkapitalkosten (Klarstellung im Zuge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2015−2017: Bestimmung des Finanzierungskostensatzes bei nicht speziell für einen qualifizierenden Vermögenswert aufgenommenen Mitteln)
  • IAS 28 – Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Klarstellung: langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)
  • IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse/IFRS 11 – Gemeinsame Vereinbarungen (Klarstellung im Zuge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2015−2017: Anwendung der Erwerbsmethode auf besondere Arten von Unternehmenszusammenschlüssen)
  • IFRS 9 – Finanzinstrumente (Klarstellung: Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung)
  • 23 – Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung (erstmals anzuwendende IFRIC-Interpretation)

Darüber hinaus wendet METRO auf freiwilliger vorzeitiger Basis die im Mai 2020 vom IASB beschlossenen Änderungen an IFRS 16 (Leasingverhältnisse) an, wodurch praktische Erleichterungen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von Zugeständnissen ermöglicht wurden, die von Leasinggebern den Leasingnehmern im Zuge von Covid-19 gewährt wurden.

Veröffentlichte, aber im Geschäftsjahr 2019/20 noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Vom IASB wurden weitere Standards und Interpretationen überarbeitet bzw. verabschiedet, die von METRO im Geschäftsjahr 2019/20 indes noch nicht angewendet wurden, da insofern entweder noch keine Pflicht bestand oder die Verlautbarungen von der Europäischen Kommission noch nicht zur Anwendung genehmigt wurden.

Standard/
Interpretation

Titel

Anwendungs­beginn gem. IFRS1

Anwendung bei METRO AG ab2

Genehmigt durch EU3

Änderungen zu IFRS 1

Änderungen infolge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2018–2020 (Tochterunternehmen als Erstanwender)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zu IFRS 3

Unternehmenszusammenschlüsse (Definition von „Geschäftsbetrieb“)

1.1.2020

1.10.2020

Ja

Änderungen zu IFRS 3

Unternehmenszusammenschlüsse (Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zu IFRS 4

Versicherungsverträge (Verschiebung der Erstanwendung von IFRS 9 für Versicherer)4

1.1.2023

1.10.2023

Nein

Änderungen zu IFRS 9

Änderungen infolge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2018–2020 (Bestimmung der Gebühren, die bei dem 10 %-Test für die Beurteilung einer Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zu IFRS 9/IFRS 7/
IAS 39

Finanzinstrumente (Reform der Referenzzinssätze – Phase 1)

1.1.2020

1.10.2020

Ja

Änderungen zu IFRS 9/IFRS 7/IFRS 16/
IAS 39

Finanzinstrumente (Reform der Referenzzinssätze – Phase 2)4

1.1.2021

1.10.2021

Nein

Änderungen zu IFRS 10/IAS 28

Konzernabschlüsse/Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Änderung: Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen)4

Unbekannt5

Unbekannt5

Nein

Änderungen zu IFRS 16

Leasingverhältnisse (Covid-19-bezogene Mietkonzessionen)

1.6.2020

1.10.2019

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge4 – einschließlich beschlossener Änderungen an dem Standard

1.1.2023

1.10.2023

Nein

Änderungen zu IAS 1

Darstellung des Abschlusses (Einstufung von Schulden als kurz- oder als langfristig)4

1.1.2023

1.10.2023

Nein

Änderungen zu IAS 1/IAS 8

Definition von „wesentlich“

1.1.2020

1.10.2020

Ja

Änderungen zu IAS 16

Sachanlagen (Erlöse vor beabsichtigtem betrieblichen Einsatz)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zu IAS 37

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (Vertragserfüllungskosten)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zu IAS 41

Änderungen infolge der jährlichen Verbesserungen Zyklus 2018–2020 (Berücksichtigung von Steuerzahlungen bei der Ermittlung von Fair Values biologischer Vermögenswerte)4

1.1.2022

1.10.2022

Nein

Änderungen zum Rahmenkonzept

Rahmenkonzept für die Rechnungslegung (Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards)

1.1.2020

1.10.2020

Ja

1

Ohne vorzeitige Anwendung (Ausnahme: IFRS 16 – Covid-19-bezogene Mietkonzessionen).

2

Anwendung erst ab 1. Oktober aufgrund der Abweichung des Geschäftsjahres vom Kalenderjahr, sofern die Genehmigung zur Anwendung (Endorsement) durch die EU erfolgt ist.

3

Stand: Anfang November 2020.

4

Offizieller deutscher Titel noch nicht bekannt – daher eigene Übersetzung.

5

Anwendungsbeginn durch das IASB auf unbestimmte Zeit verschoben.

Auswirkung der Weiteren IFRS-Änderungen

Die erstmalige Anwendung der übrigen in der obigen Tabelle aufgeführten Standards und Interpretationen sowie Änderungen von IFRS wird erwartungsgemäß zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen.

IASB (International Accounting Standards Board)
Internationales und unabhängiges Gremium mit Sitz in London, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) erarbeitet und kontinuierlich weiterentwickelt.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
IFRIC
Vom IFRS Interpretations Committee (bzw. seinem Vorgängergremium) erarbeitete und vom IASB verabschiedete Interpretation zu den IFRS.
Glossar