Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die METRO AG

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der METRO AG, Düsseldorf, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“) der METRO AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den , wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

  • Die Veräußerung der SB Warenhaus-Aktivitäten

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Folgebewertung der IFRS 5 Abgangsgruppe bis zur Entkonsolidierung sowie zur Entkonsolidierung des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs der SB Warenhaus-Aktivitäten finden sich im Konzernanhang unter der Ziffer 43.

Das Risiko für den Abschluss

Am 13. September 2018 hat der Vorstand der METRO AG („METRO“) in einer Ad hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 Abs. 1 MAR mitgeteilt, einen Veräußerungsprozess für das Einzelhandelsgeschäft von Real inklusive der damit zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten sowie des Immobilienportfolios, welches im Rahmen des SB-Warenhausgeschäfts genutzt wird und sich im Eigentum der METRO befindet, zu beginnen. Die SB Warenhaus-Aktivitäten wurden seitdem als Veräußerungsgruppe und nicht fortgeführter Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 klassifiziert.

Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2020 hat die METRO den überwiegenden Teil der SB Warenhaus-Aktivitäten an The SCP Group S.a r.l. („SCP Group“) veräußert. Der Verkauf wurde am 25./26. Juni 2020, nach Erhalt aller Genehmigungen durch die zuständigen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden, vollzogen. Unter Berücksichtigung der Kosten der Veräußerung wurde ein negatives Veräußerungsergebnis nach Steuern in Höhe von EUR −627 Mio erzielt, welches ebenso wie das laufende Ergebnis (nach Steuern) in Höhe von EUR 213 Mio unter den nicht fortgeführten Aktivitäten ausgewiesen wurde.

Die Abbildung der Entkonsolidierung im Konzernabschluss sowie die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses sind komplex und ermessensbehaftet.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Abbildung der Entkonsolidierung im Konzernabschluss und die Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nicht angemessen ist. Ferner besteht das Risiko, dass die nach IFRS 5 geforderten Angaben bis zur Entkonsolidierung sowie Angaben zur Veräußerung im Konzernanhang nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir zunächst beurteilt, ob die Voraussetzungen für eine Entkonsolidierung nach  10 erfüllt sind. Anschließend haben wir beurteilt, welche Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der Entkonsolidierung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck haben wir die vertraglichen Vereinbarungen gewürdigt, Gespräche mit an der Verkaufstransaktion beteiligten verantwortlichen Personen geführt und die IT-technische Umsetzung der Entkonsolidierung im Konsolidierungssystem beurteilt. Anschließend haben wir gewürdigt, ob die abgehenden Vermögenswerte und Schulden vollständig und korrekt ausgebucht wurden und das Veräußerungsergebnis sachgerecht ermittelt und buchhalterisch erfasst wurde. Die Ermittlung des Kaufpreises haben wir mit den vertraglichen Vereinbarungen abgestimmt. Hierzu haben wir die zugrunde liegenden Unterlagen eingesehen und gewürdigt, sowie die Ermittlung des Kaufpreises auf Basis des vertraglich vereinbarten Kaufpreismechanismus methodisch und rechnerisch nachvollzogen und die Zahlungseingänge mit den Kontoauszügen abgestimmt.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die nach IFRS 5 geforderten Angaben bis zur Entkonsolidierung sowie Angaben zur Veräußerung im Konzernanhang sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Abbildung der Entkonsolidierung im Konzernabschluss und Ermittlung des Entkonsolidierungsergebnisses zugrunde liegende Vorgehensweise ist angemessen. Die nach IFRS 5 geforderten Angaben bis zur Entkonsolidierung sowie Angaben zur Veräußerung im Konzernanhang sind sachgerecht.

  • Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie dem durchgeführten Wertminderungstest finden sich unter Anhang Ziffer 19. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 6 zu den Wertminderungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2020 weist Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 731 Mio aus. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden in Übereinstimmung mit IAS 36 denjenigen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus dem jeweiligen Zusammenschluss ziehen. Das sind für die METRO die Organisationseinheiten pro Land.

Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden jährlich sowie anlassbezogen einem Wertminderungstest unterzogen. Ausgangspunkt für die Identifikation einer etwaigen Wertminderung ist der erzielbare Betrag, der bei METRO regelmäßig dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht und dem jeweiligen Buchwert der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gegenübergestellt wird. Die beizulegenden Zeitwerte werden dabei nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt. Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung ist der 30. Juni 2020.

Dem Wertminderungstest liegen Cashflow-Planungen zugrunde, deren Ausgangspunkt die von der METRO erstellte Mehrjahresplanung war. Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt mittels der gewichteten Kapitalkosten der jeweiligen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten.

Das Ergebnis des Wertminderungstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows sowie der verwendeten Kapitalkosten abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Die sich seit Januar 2020 weltweit ausbreitende Covid-19 Pandemie hat, im Vergleich zu den Vorjahren, den Grad der Schätzunsicherheit hinsichtlich der zugrunde liegenden künftigen Cashflows deutlich erhöht. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, die weiteren Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Geschäftstätigkeit einzuschätzen und in den Cashflow-Planungen angemessen zu berücksichtigen. Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Wertminderungen nicht oder zu spät erkannt werden sowie die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Geschäftsentwicklung im Rahmen des Wertminderungstests nicht sachgerecht abgebildet werden.

Darüber hinaus erfordert IAS 36 umfangreiche Anhangangaben, insbesondere auch in Bezug auf die von METRO als möglich erachtete Sensitivität wesentlicher Bewertungsannahmen und -parameter. Es besteht das Risiko, dass die Anhangangaben nicht vollständig und angemessen sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit des dem Wertminderungstest zugrunde liegenden Bewertungsmodells, insbesondere hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der formalen und rechnerischen Richtigkeit.

Von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows haben wir uns unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen aus der von METRO erstellten Mehrjahresplanung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen überzeugt. Besondere Beachtung erforderte in diesem Jahr die Analyse der weiteren möglichen Auswirkungen durch die Covid-19 Pandemie. Bedingt durch Covid-19 hat METRO eine auf Szenarien basierte Mehrjahresplanung aufgestellt. In diesem Zusammenhang haben wir uns auch von der Angemessenheit des Planungsprozesses der METRO überzeugt. Weiterhin haben wir die Angemessenheit der unterstellten langfristigen Wachstumsraten sowie der nachhaltigen Abschreibungs- und Reinvestitionsbeträge beurteilt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert. Außerdem haben wir die Mehrjahresplanung insbesondere im Hinblick auf die operative Profitabilitätsverbesserung im Detailplanungszeitraum mit den Planungsverantwortlichen erörtert.

Vor dem Hintergrund der sehr hohen Sensitivität der ermittelten beizulegenden Zeitwerte auf Änderungen der Kapitalkosten haben wir uns, unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten, intensiv mit den zugrunde gelegten Annahmen und Parametern der Kapitalkosten, insbesondere dem risikofreien Zinssatz, der Marktrisikoprämie und dem Betafaktor, auseinandergesetzt und das Berechnungsschema auf rechnerische und formelle Richtigkeit beurteilt. Auf Basis der von METRO durchgeführten Sensitivitätsanalysen haben wir uns damit auseinandergesetzt, inwieweit eine für möglich gehaltene Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen einen Wertminderungsbedarf begründet.

Zudem haben wir die Vollständigkeit und Angemessenheit der Angaben nach IAS 36 im Anhang beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

Das dem Wertminderungstest zugrunde liegende Bewertungsmodell ist sachgerecht und steht in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Bewertungsgrundsätzen. Ferner liegen die von METRO angewandten Bewertungsparameter und –annahmen in einer angemessenen Bandbreite und sind ausgewogen. Die im Anhang gemachten Angaben sind sachgerecht.

  • Die Werthaltigkeit der Grundstücke, Bauten und Nutzungsrechte

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung des Sachanlagevermögens finden sich unter Anhang Ziffer 21. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 15 zu den Abschreibungen auf Sachanlagen.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2020 weist Grundstücke und Bauten mit einem Buchwert in Höhe von EUR 3.728 Mio sowie Nutzungsrechte (nach IFRS 16) mit einem Buchwert von EUR 2.084 Mio aus; davon entfallen EUR 1.947 Mio auf Nutzungsrechte an Grundstücken und Bauten. Im Berichtsjahr wurden Wertminderungen in Höhe von EUR 12 Mio erfasst.

Nach IAS 36 ist für Immobilien und Nutzungsrechte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine etwaige Wertminderung ein Wertminderungstest durchzuführen. Als Anhaltspunkte für eine etwaige Wertminderung sind insbesondere die Entwicklung des operativen Geschäfts und des Immobilienmarkts relevant. Im Rahmen dieser Wertminderungstests ist nach IAS 36 der Buchwert der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheit dem erzielbaren Betrag gegenüberzustellen. Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. METRO führt den Wertminderungstest regelmäßig auf Basis der beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten durch. Grundlage für die Bewertung ist der Barwert der künftigen Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt wird. Dem Wertminderungstest liegen dazu Cashflow-Planungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugrunde. Die sich seit Januar 2020 weltweit ausbreitende Covid-19 Pandemie hat, im Vergleich zu den Vorjahren, den Grad der Schätzunsicherheit hinsichtlich der zugrunde liegenden künftigen Cashflows deutlich erhöht. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, die weiteren Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Geschäftstätigkeit einzuschätzen und in den Cashflow-Planungen angemessen zu berücksichtigen.

Das Ergebnis dieser Bewertungen ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows sowie den verwendeten Zinssätzen abhängig und insofern mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Es besteht das Risiko, dass notwendige Wertminderungen nicht oder zu spät erkannt werden, sowie dass die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Geschäftsentwicklung im Rahmen des Wertminderungstests nicht sachgerecht abgebildet werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Ausgangspunkt unserer Prüfung war die Identifikation der Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken, Bauten und Nutzungsrechten durch METRO. Zunächst haben wir anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, bei welchen Grundstücken, Bauten und Nutzungsrechten Anzeichen für eine Wertminderung vorlagen.

Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit der den Wertminderungstests zugrunde liegenden Bewertungsmodelle hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der rechnerischen und formellen Richtigkeit. Wir haben uns zudem von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows und Marktmieten unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und nutzungsspezifischen Marktdaten überzeugt. Besondere Beachtung erforderte in diesem Jahr die Analyse der möglichen Auswirkungen durch die Covid-19 Pandemie. Außerdem haben wir uns mit den Kapitalkosten sowie den immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätzen beschäftigt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken und Bauten sowie Nutzungsrechten wurden angemessen identifiziert. Die dem Wertminderungstest zugrunde liegenden Bewertungsmodelle sind sachgerecht und stehen in Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Ferner sind die angewandten Bewertungsparameter und -annahmen angemessen und ausgewogen.

Das Risiko für den Abschluss

Zum 30. September 2020 werden im Konzernabschluss der METRO Nutzungsrechte aus Leasingverträgen in Höhe von EUR 2.084 Mio sowie Leasingverbindlichkeiten in Höhe von EUR 3.027 Mio ausgewiesen. Der Anteil der Leasingverbindlichkeiten an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt 22,9 % und hat somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft.

Die METRO wendet den neuen Rechnungslegungsstandard „IFRS 16 – Leasingverhältnisse“ vollständig retrospektiv an. Aus der Erstanwendung ergaben sich Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz der Vergleichsperiode zum 1. Oktober 2018 und deren Fortschreibung in der zum 30. September 2019 endenden Vergleichsperiode sowie auf das zum 30. September 2020 endende aktuelle Geschäftsjahr. Der Umstellungseffekt beläuft sich zum 1. Oktober 2018 unter Berücksichtigung latenter Steuern auf EUR −831 Mio und wurde in den Gewinnrücklagen erfasst. Aufgrund des großen Volumens an Leasingverhältnissen und den hieraus resultierenden Transaktionen hat die Gesellschaft Prozesse und Kontrollen zur vollständigen und sachgerechten erstmaligen und fortlaufenden Erfassung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 eingerichtet.

Die retrospektive Bestimmung der Leasinglaufzeit, der Höhe der Leasingzahlungen und des Diskontierungszinssatzes sind ermessensbehaftet und beruhen auf Schätzungen. Zudem erfordert die Ermittlung des Erstanwendungseffektes des IFRS 16 die Erfassung umfangreicher Daten aus den Leasingverträgen.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten nicht vollständig in der Bilanz erfasst wurden. Zudem besteht das Risiko, dass die Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten nicht angemessen bewertet sind.

Daneben besteht das Risiko, dass die nach IFRS 16 im Zusammenhang mit IAS 8 geforderten Anhangangaben zu den Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 nicht vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In einem ersten Schritt haben wir uns ein Verständnis über den Prozess der METRO zur Implementierung von IFRS 16 verschafft. Im Anschluss daran haben wir die der Implementierung zugrunde liegenden Fachkonzepte und Bilanzierungsanweisungen im Hinblick auf Vollständigkeit und Konformität mit IFRS 16 gewürdigt.

Wir haben die Angemessenheit und Einrichtung von Kontrollen sowie deren Wirksamkeit beurteilt, welche die METRO zur Sicherstellung der vollständigen und richtigen Ermittlung der Daten zur Bewertung der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten eingerichtet hat. Soweit zur Ermittlung und Zusammenführung der relevanten Daten IT-Verarbeitungssysteme zum Einsatz kamen, haben wir unter Einbindung unserer IT-Spezialisten die Wirksamkeit der Regelungen und Verfahrensweisen, die sich auf IT-Anwendungen beziehen und die Wirksamkeit von Anwendungskontrollen unterstützen, getestet.

Für teilweise risikoorientiert und teilweise repräsentativ ausgewählte Leasingverträge haben wir geprüft, ob die relevanten Daten richtig und vollständig ermittelt und in den IT-Verarbeitungssystemen erfasst wurden. Sofern Ermessensentscheidungen insbesondere zur Bestimmung des Grenzfremdkapitalzinssatzes und der Leasinglaufzeit getroffen wurden, haben wir diese daraufhin überprüft, ob die zugrunde liegenden Annahmen vor dem Hintergrund der Unternehmens- und Marktverhältnisse nachvollziehbar und konsistent zu anderen getroffenen Annahmen im Abschluss sind.

Unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten haben wir die den Grenzfremdkapitalzinssätzen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zudem haben wir die Berechnungsmethode für den Diskontierungszinssatz auf Angemessenheit unter risikoorientierten Gesichtspunkten gewürdigt.

Die durch die METRO ermittelten Wertansätze der Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten aus Leasingverträgen haben wir für die in der oben genannten Auswahl enthaltenen Leasingverträge rechnerisch nachvollzogen.

Zudem haben wir beurteilt, ob die nach IFRS 16 in Verbindung mit IAS 8 geforderten Angaben zu den Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 im Konzernanhang vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die METRO hat sachgerechte Verfahren zur Erfassung von Leasingverträgen für Zwecke der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 eingerichtet. Die der Bewertung der den Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten aus Leasingverträgen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter sind insgesamt angemessen.

Die im Konzernanhang enthaltenen Angaben zur Auswirkung der erstmaligen Anwendung des IFRS 16 sind vollständig und sachgerecht.

Sonstige Informationen

Der Vorstand bzw. ‌der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:

  • die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung der Gesellschaft und des Konzerns‌, die in Abschnitt 2.4 des zusammengefassten Lageberichts enthalten ist, und
  • die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft und des Konzerns‌, auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 14. Februar 2020 als Abschlussprüfer gewählt und unter gleichem Datum auch vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2016/2017 als Konzernabschlussprüfer der METRO AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dr. Thorsten Hain‌.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2020

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Hain
Wirtschaftsprüfer

Klaaßen
Wirtschaftsprüfer

IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
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