49. Sonstige Rechts­angelegenheiten

Konzernaufteilung im Jahr 2017

Im Zusammenhang mit der Konzernaufteilung haben mehrere Aktionäre mit unterschiedlichen Angriffsrichtungen gegen die CECONOMY AG Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage und/oder Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf u. a. wegen des in der ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG vom 6. Februar 2017 gefassten Beschlusses über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag (Spaltungsvertrag) sowie teilweise im Hinblick auf den Spaltungsvertrag selbst erhoben. Gem. einer Regelung des Spaltungsvertrags ist Träger der Kosten aus den im Zusammenhang mit der Spaltung stehenden Prozess- und Verfahrenskosten die METRO AG. Am 24. Januar 2018 wies das Landgericht Düsseldorf die Klagen vollumfänglich ab. Sämtliche Kläger legten in allen Verfahren Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Am 4. April 2019 hat das OLG Düsseldorf sämtliche Berufungen zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil im Anfechtungsverfahren betreffend die Beschlüsse der Hauptversammlung wurde die Revision zum BGH zugelassen und eingelegt. In den Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit oder schwebenden Unwirksamkeit des Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrags hat das OLG Düsseldorf die Revision nicht zugelassen. In einem dieser Feststellungsverfahren haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Das Urteil in dem anderen Feststellungsverfahren ist rechtskräftig. Die METRO AG hält sämtliche dieser Klagen weiterhin für unzulässig und/oder unbegründet und hat daher keine Risikovorsorge bilanziert.

Schiedsverfahren gegen Hudson’s Bay Company

Die METRO AG war Klägerin in einem Schiedsverfahren gegen den kanadischen Warenhauskonzern Hudson’s Bay Company (HBC). Hintergrund des Schiedsverfahrens war eine noch offene Kaufpreisforderung der METRO AG gegen HBC aus der Veräußerung von Galeria Kaufhof im Jahr 2015. Die METRO AG hatte an einzelnen Immobilien zunächst Minderheitsanteile behalten und HBC an diesen Call-Optionen eingeräumt. Im Januar 2016 hat HBC diese Call-Optionen ausgeübt und einen vorläufigen Kaufpreis gezahlt. Die METRO AG hielt den gezahlten vorläufigen Kaufpreis jedoch für zu gering und stritt deshalb mit HBC über die Bewertungsgrundlage für die Kaufpreisermittlung. Es wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2020/21 mit der Einzelrechtsnachfolgerin von HBC eine außergerichtliche Einigung über die geltend gemachten Ansprüche erzielt. METRO hat im Zuge dessen die Schiedsklage gegen HBC zurückgenommen.

Übrige Rechtsangelegenheiten

Gesellschaften des METRO Konzerns sind Partei bzw. Beteiligte in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Klageverfahren sowie Kartellverfahren in diversen europäischen Ländern. Für diese Verfahren wurde, sofern die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, eine angemessene Risikovorsorge gebildet. Die METRO AG bzw. ihre Konzerngesellschaften haben zudem Klagen auf Schadensersatz gegen Unternehmen erhoben, die wegen verbotener Wettbewerbsabsprachen sanktioniert wurden (u. a. Lkw- und Zucker-Kartell).