Konsolidierungsgrundsätze
Die in die Konsolidierung einbezogenen Abschlüsse der in- und ausländischen Tochterunternehmen werden gem. IFRS 10 (Konzernabschlüsse) nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt.
Sofern die Geschäftsjahre einbezogener Tochterunternehmen nicht am Abschlussstichtag der METRO AG am 30. September enden, wurden zum Zwecke der Konsolidierung Zwischenabschlüsse aufgestellt. Tochterunternehmen werden grundsätzlich vollkonsolidiert, sofern sie wesentlich für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind.
Die Kapitalkonsolidierung wird gem. IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) nach der Erwerbsmethode vorgenommen. Dabei erfolgt bei Unternehmenszusammenschlüssen die Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte mit dem anteiligen neu bewerteten Eigenkapital der Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs. Nach Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten verbleibende positive Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmenwerte aktiviert. Geschäfts- oder Firmenwerte werden grundsätzlich einmal pro Jahr auf Wertminderungen hin überprüft.
Darüber hinaus werden bei Unternehmenserwerben auch die auf Anteile nicht beherrschender Gesellschafter entfallenden stillen Reserven und stillen Lasten aufgedeckt und im Eigenkapital unter der Position „Anteile nicht beherrschender Gesellschafter“ ausgewiesen. Negative Unterschiedsbeträge aus einem Unternehmenszusammenschluss werden gem. IFRS 3 nach Zuordnung stiller Reserven und Lasten sowie nochmaliger Überprüfung in der Periode, in der der Zusammenschluss stattgefunden hat, erfolgswirksam erfasst.
Erwerbe von weiteren Anteilen an Gesellschaften, bei denen die Beherrschung bereits erlangt wurde, werden als Eigenkapitaltransaktionen verbucht.
Beteiligungen an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode gem. den für die Vollkonsolidierung geltenden Grundsätzen behandelt, wobei ein vorhandener Geschäfts- oder Firmenwert im Beteiligungsansatz enthalten ist. Der Ausweis der Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und gemeinschaftlichen Tätigkeiten in der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich danach, ob das Beteiligungsunternehmen eine operative oder eine nicht operative Tätigkeit ausübt. Der operativen Tätigkeit werden sowohl das Handelsgeschäft als auch hierbei unterstützende Tätigkeiten zugerechnet (z. B. An-/Vermietung von Immobilien, Einkauf, Logistik). Ergebnisse von operativen assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und gemeinschaftlichen Tätigkeiten sind im betrieblichen Ergebnis (EBIT) enthalten, Ergebnisse von nicht operativen Unternehmen hingegen im Finanzergebnis.
Ggf. abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Abschlüssen von Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet sind, werden beibehalten, sofern sie den konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von METRO nicht wesentlich entgegenstehen.
Bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten weist jedes der beteiligten Partnerunternehmen gem. IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen) seinen Anteil an den gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten sowie den gemeinschaftlich entstandenen Schulden in seiner Bilanz aus.
Konzerninterne Umsatzerlöse, Aufwendungen und Erträge bzw. Gewinne und Verluste sowie zwischen konsolidierten Konzernunternehmen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen werden eliminiert. Zwischenergebnisse im Anlage- oder Vorratsvermögen aus konzerninternen Lieferungen werden eliminiert, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Auf Konsolidierungsvorgänge werden latente Steuern gem. IAS 12 (Ertragsteuern) abgegrenzt.
Nicht realisierte Gewinne aus Transaktionen mit nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmen werden in Höhe des auf den Konzern entfallenden Anteils am Gewinn als Minderung des Beteiligungsbuchwerts erfasst.
Bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten weist jedes der Partnerunternehmen den ihm zuzurechnenden Anteil an den Umsatzerlösen, Erträgen und Aufwendungen, die mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.
Führt eine Verminderung der Beteiligungsquote an einem Tochterunternehmen oder der vollständige Abgang der Anteile zum Verlust der Beherrschung, wird die Vollkonsolidierung des Tochterunternehmens zu dem Zeitpunkt beendet, ab dem die Möglichkeit der Beherrschung nicht mehr besteht. Sämtliche zuvor vollkonsolidierten Vermögenswerte und Schulden werden zu fortgeführten Konzernbuchwerten ausgebucht (Entkonsolidierung). Wird nach dem Verlust der Beherrschungsmöglichkeit weiterhin eine Beteiligung gehalten, wird diese mit ihrem beizulegenden Zeitwert als Finanzinstrument nach IFRS 9 bilanziert oder als Beteiligung gem. IAS 28 nach der Equity-Methode bewertet.