Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschluss­prüfers

An die METRO AG

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der METRO AG und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern oder METRO) – bestehend aus der Gewinn- und Verlustrechnung, der Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis, der Bilanz zum 30. September 2019, der Eigenkapitalentwicklung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der METRO für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 geprüft. Die nichtfinanzielle Erklärung, die im zusammengefassten Lagebericht im Abschnitt „Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung der METRO AG“ enthalten ist, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den , wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten nichtfinanziellen Erklärung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

  • Die Bewertung und der Ausweis der SB Warenhaus-Aktivitäten nach IFRS 5

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich der SB Warenhaus-Aktivitäten und der korrespondierenden Veräußerungsgruppe finden sich im Konzernanhang unter der Ziffer 43.

Das Risiko für den Abschluss

Am 13. September 2018 hat der Vorstand der METRO AG in einer Ad hoc Mitteilung gemäß Artikel 17 Abs. 1 MAR mitgeteilt, einen Veräußerungsprozess für das Einzelhandelsgeschäft von Real inklusive der damit zusammenhängenden Geschäftsaktivitäten zu beginnen. METRO ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, die Veräußerung im Geschäftsjahr 2018/2019 höchstwahrscheinlich vollziehen zu können und hat daher die SB Warenhaus-Aktivitäten als nicht fortgeführten Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 klassifiziert. Zum 30. September 2019 dauert der Veräußerungsprozess weiter an.

Die zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte betragen am Bilanzstichtag EUR 2.206 Mio. Die Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerten belaufen sich zum Bilanzstichtag auf EUR 1.746 Mio. Der Buchwert der Abgangsgruppe ist durch Wertminderungen in Höhe von EUR 401 Mio reduziert. METRO weist für das Geschäftsjahr 2018/2019 ein Periodenergebnis aus nicht fortgeführten Aktivitäten nach Steuern in Höhe von EUR −649 Mio aus.

Für die Einstufung als nicht fortgeführter Geschäftsbereich muss dieser im gegenwärtigen Zustand veräußerbar sein, die Veräußerung muss höchstwahrscheinlich sein und die Veräußerung muss innerhalb eines Jahres erwartet werden. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, finden die speziellen Ausweis- und Bewertungsvorschriften des  5 Anwendung. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Veräußerung sich über die Jahresfrist hinaus verzögert. METRO führt die Verzögerung auf verschiedene Ereignisse und Umstände zurück, die außerhalb der Kontrolle der METRO liegen, und geht davon aus, dass der Verkauf der SB Warenhaus-Aktivitäten höchstwahrscheinlich in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden wird. Die Klassifizierung als nicht fortgeführter Geschäftsbereich wurde daher beibehalten.

Die Beibehaltung der Klassifizierung der SB Warenhaus-Aktivitäten als nicht fortgeführter Geschäftsbereich und die Bewertung der korrespondierenden Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 sind komplex und ermessensbehaftet.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass der Abschluss der Veräußerung des nicht fortgeführten Geschäftsbereichs im Geschäftsjahr 2019/2020 nicht höchstwahrscheinlich ist oder dass die übrigen Kriterien für die Beibehaltung der Klassifizierung und des Ausweises als nicht fortgeführter Geschäftsbereich sowie der korrespondierenden Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der abzüglich Veräußerungskosten niedriger ist als der Buchwert der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte abzüglich der Schulden im Zusammenhang mit den zur Veräußerung vorgesehenen Vermögenswerten. Hinsichtlich der erläuternden Angaben zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich im Konzernanhang besteht das Risiko, dass die Erläuterungen nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Der wesentliche Schwerpunkt unserer Prüfung lag in der Analyse, ob die Klassifizierung und der Ausweis der SB Warenhaus-Aktivitäten als nicht fortgeführter Geschäftsbereich sowie der korrespondierenden Veräußerungsgruppe weiter aufrechterhalten werden kann. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Verzögerungen im Verkaufsprozess auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht in der Kontrolle des Unternehmens liegen. Zum anderen müssen ausreichende substanzielle Hinweise vorliegen, dass das Unternehmen weiterhin an seinem Plan zur Veräußerung der betreffenden Veräußerungsgruppe festhält. Ein Indiz hierfür ist unter anderem die regelmäßige Anpassung der Preisvorstellungen unter Berücksichtigung der aktuellen Verhandlungssituation. Diesbezüglich haben wir intensive und regelmäßige Befragungen des Vorstands und der projektverantwortlichen Fachabteilungen zum Status des Verkaufsprozesses durchgeführt, verfügbare Dokumente zum Verhandlungsstand gesichtet und die interne und externe Berichterstattung beurteilt. Außerdem haben wir gewürdigt, ob die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen zum aufgegebenen Geschäftsbereich korrekt vorgenommen wurde.

Wir haben die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen für die Ermittlung des Fair Values abzüglich Veräußerungskosten der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte und Schulden beurteilt. Hierzu haben wir die eingegangenen Kaufpreisangebote analysiert und hinsichtlich eines möglichen und wahrscheinlichen Einigungsbereiches beurteilt. Ergänzend haben wir den von der METRO AG erwarteten Verkaufspreis mit dem Vorstand und den verantwortlichen Mitarbeitern der Fachabteilungen erörtert.

Weiterhin haben wir gewürdigt, ob die Erläuterungen im Konzernanhang zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Beibehaltung der Klassifizierung und des Ausweises der SB Warenhaus-Aktivitäten als nicht fortgeführter Geschäftsbereich sowie der korrespondierenden Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 ist sachgerecht. Das ausgeübte Ermessen in Bezug auf die Bewertung liegt innerhalb akzeptabler Bandbreiten und ist insgesamt ausgewogen. Die Erläuterungen im Konzernanhang zum nicht fortgeführten Geschäftsbereich sind sachgerecht.

  • Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie dem durchgeführten Wertminderungstest finden sich unter Anhang Ziffer 19.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2019 weist Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 785 Mio aus. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden in Übereinstimmung mit IAS 36 denjenigen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus dem jeweiligen Zusammenschluss ziehen. Das sind für die METRO die Organisationseinheiten pro Land.

Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden jährlich sowie anlassbezogen einem Wertminderungstest unterzogen. Ausgangspunkt für die Identifikation einer etwaigen Wertminderung ist der erzielbare Betrag, der bei METRO regelmäßig dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht und dem jeweiligen Buchwert der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gegenübergestellt wird. Die beizulegenden Zeitwerte werden dabei nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt. Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung ist der 30. Juni 2019.

Dem Wertminderungstest liegen Cashflow-Planungen zugrunde, deren Ausgangspunkt die von der METRO erstellte Mehrjahresplanung war. Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt mittels der gewichteten Kapitalkosten der jeweiligen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten.

Das Ergebnis des Wertminderungstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows sowie der verwendeten Kapitalkosten abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Wertminderungen nicht oder zu spät erkannt werden.

Darüber hinaus erfordert IAS 36 umfangreiche Anhangangaben, insbesondere auch in Bezug auf die von METRO als möglich erachtete Sensitivität wesentlicher Bewertungsannahmen und -parameter. Es besteht das Risiko, dass die Anhangangaben nicht vollständig und angemessen sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit des dem Wertminderungstest zugrunde liegenden Bewertungsmodells, insbesondere hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der formalen und rechnerischen Richtigkeit.

Von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows haben wir uns unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen aus der von METRO erstellten Mehrjahresplanung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen überzeugt. In diesem Zusammenhang haben wir uns auch von der Angemessenheit des Planungsprozesses der METRO überzeugt. Weiterhin haben wir die Angemessenheit der unterstellten langfristigen Wachstumsraten sowie der nachhaltigen Abschreibungs- und Reinvestitionsbeträge beurteilt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert. Außerdem haben wir die Mehrjahresplanung insbesondere im Hinblick auf die operative Profitabilitätsverbesserung im Detailplanungszeitraum mit den Planungsverantwortlichen erörtert.

Vor dem Hintergrund der sehr hohen Sensitivität der ermittelten beizulegenden Zeitwerte auf Änderungen der Kapitalkosten haben wir uns, unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten, intensiv mit den zugrunde gelegten Annahmen und Parametern der Kapitalkosten, insbesondere dem risikofreien Zinssatz, der Marktrisikoprämie und dem Betafaktor, auseinandergesetzt und das Berechnungsschema auf rechnerische und formelle Richtigkeit beurteilt. Auf Basis der von METRO durchgeführten Sensitivitätsanalysen haben wir uns damit auseinandergesetzt, inwieweit eine für möglich gehaltene Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen einen Wertminderungsbedarf begründet.

Zudem haben wir die Vollständigkeit und Angemessenheit der Angaben nach IAS 36 im Anhang beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

Das dem Wertminderungstest zugrunde liegende Bewertungsmodell ist sachgerecht und steht in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Bewertungsgrundsätzen. Ferner liegen die von METRO angewandten Bewertungsparameter und -annahmen in einer angemessenen Bandbreite und sind ausgewogen. Die im Anhang gemachten Angaben sind sachgerecht.

  • Die Werthaltigkeit der Grundstücke und Bauten

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung des Sachanlagevermögens finden sich unter Anhang Ziffer 21. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 15 zu den Abschreibungen auf Sachanlagen.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2019 weist Grundstücke und Bauten mit einem Buchwert in Höhe von EUR 3.432 Mio aus. Im Berichtsjahr wurden Wertminderungen in Höhe von EUR 7 Mio erfasst.

Nach IAS 36 ist für Immobilien bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine etwaige Wertminderung ein Wertminderungstest durchzuführen. Als Anhaltspunkte für eine etwaige Wertminderung sind insbesondere die Entwicklung des operativen Geschäfts und des Immobilienmarkts relevant. Im Rahmen dieser Wertminderungstests ist nach IAS 36 der Buchwert der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheit dem erzielbaren Betrag gegenüberzustellen. Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. METRO führt den Wertminderungstest regelmäßig auf Basis der beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten durch. Grundlage für die Bewertung ist der Barwert der künftigen Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt wird. Dem Wertminderungstest liegen dazu Cashflow-Planungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugrunde.

Das Ergebnis dieser Bewertungen ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows sowie den verwendeten Zinssätzen abhängig und insofern mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Es besteht das Risiko, dass notwendige Wertminderungen nicht oder zu spät erkannt werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Ausgangspunkt unserer Prüfung war die Identifikation der Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken und Bauten durch METRO. Zunächst haben wir anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, bei welchen Grundstücken und Bauten Anzeichen für eine Wertminderung vorlagen.

Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit der den Wertminderungstests zugrunde liegenden Bewertungsmodelle hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der rechnerischen und formellen Richtigkeit. Wir haben uns zudem von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows und Marktmieten unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und nutzungsspezifischen Marktdaten überzeugt. Außerdem haben wir uns mit den Kapitalkosten sowie den immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätzen beschäftigt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken und Bauten wurden angemessen identifiziert. Die dem Wertminderungstest zugrunde liegenden Bewertungsmodelle sind sachgerecht und stehen in Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Ferner sind die angewandten Bewertungsparameter und -annahmen angemessen und ausgewogen.

  • Die Werthaltigkeit von aktivierten latenten Steuern

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zu latenten Steueransprüchen und -schulden finden sich unter Anhang Ziffer 25.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2019 werden nach Saldierung aktive latente Steuern in Höhe von EUR 191 Mio ausgewiesen; davon entfallen vor Saldierung auf Verlustvorträge EUR 65 Mio.

Für die Bewertung der aktiven latenten Steuern hat METRO einzuschätzen, inwieweit die bestehenden latenten Steueransprüche in den folgenden Berichtsperioden genutzt werden können. Die Realisation dieser Ansprüche setzt voraus, dass in Zukunft in ausreichendem Maße steuerliches Einkommen erwirtschaftet wird. Bestehen hingegen begründete Zweifel an der künftigen Nutzbarkeit der ermittelten latenten Steueransprüche, werden aktive latente Steuern nicht angesetzt bzw. bereits gebildete aktive latente Steuern wertberichtigt. Die Bilanzierung der latenten Steuern ist in hohem Maße von der Einschätzung und den Annahmen in Bezug auf die operative Entwicklung der Landeseinheiten und der Steuerplanung des Konzerns abhängig und daher mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Des Weiteren ist die Realisation vom jeweiligen steuergesetzlichen Umfeld abhängig. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht darin, dass aktive latente Steuern bilanziert werden, die in Zukunft mangels ausreichendem zu versteuerndem Einkommen nicht realisiert werden können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Zur Beurteilung der Steuersachverhalte haben wir unsere eigenen Steuerspezialisten in die Prüfung einbezogen. Zunächst haben wir uns kritisch mit den temporären Differenzen zwischen den IFRS- und den Steuerbilanz-Buchwerten auseinandergesetzt. Außerdem haben wir außerbilanzielle Korrekturen gewürdigt sowie die Verlustvorträge für den deutschen Organkreis zu den Steuerbescheiden und den Steuerberechnungen für das aktuelle Geschäftsjahr abgestimmt. Dabei haben wir die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf Basis der durch METRO aufgestellten unternehmensinternen Prognosen der zukünftigen steuerlichen Einkommenssituation beurteilt und die zugrunde gelegten Annahmen kritisch gewürdigt. Zudem haben wir die Planung des zukünftigen steuerlichen Einkommens zu der von METRO erstellten Mehrjahresplanung abgestimmt und auf Konsistenz hin überprüft.

Zusätzlich haben wir sowohl unsere Erkenntnisse aus der kritischen Analyse der bisherigen Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit als auch unsere Einschätzung über weitere substanzielle Nachweise zur Erreichung des geplanten zu versteuernden Einkommens einfließen lassen.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Bewertung der aktiven latenten Steuern zugrunde liegenden Annahmen sind sachgerecht.

  • Die Realisierung von Vergütungen von Lieferanten

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“ zu Sonstiges. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 24 zu sonstigen finanziellen Vermögenswerten.

Das Risiko für den Abschluss

In der Bilanz zum 30. September 2019 weist der Konzern innerhalb des Postens Sonstige finanzielle Vermögenswerte Forderungen gegen Lieferanten in Höhe von EUR 316 Mio aus.

Die Gesellschaften der METRO schließen Vereinbarungen mit Lieferanten über Einkaufskonditionen ab. Dabei werden unter anderem Vereinbarungen über nachträgliche seitens der Lieferanten an METRO zu gewährende Skonti, Boni, Rabatte und andere Vergütungen geschlossen. Die bilanzielle und erfolgsrechnerische Abbildung dieser Vereinbarungen erfordern teilweise ermessensbehaftete Annahmen wie beispielsweise die Erreichung von Kalenderjahreszielen, die unmittelbar Einfluss auf den Ansatz der Forderungen gegen Lieferanten aus den genannten Vereinbarungen haben. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Einschätzung hinsichtlich des Grades der Realisierung der Vergütungen von Lieferanten unzutreffend vorgenommen wurde und damit die Forderungen gegen Lieferanten überhöht ausgewiesen werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben den Prozess zur Erfassung und Dokumentation der Lieferantenvereinbarungen sowie die Einrichtung und Ausgestaltung der identifizierten internen Kontrollen beurteilt und die Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen im Hinblick auf den Bestand und die Genauigkeit von Lieferantenvergütungen geprüft.

Für risiko- und größenorientiert bewusst ausgewählte Forderungen gegen Lieferanten haben wir uns von dem Vorhandensein der zugrunde liegenden Lieferantenverträge überzeugt und die bilanzielle und erfolgsrechnerische Erfassung der Lieferantenvergütungen unter Würdigung der vertraglichen Regelungen beurteilt. Dazu haben wir unter anderem die zugrunde liegenden Annahmen und Daten zur Erfassung der Forderungen gegen Lieferanten für realisierte, aber noch nicht abgerechnete Vergütungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vergangenheit hinterfragt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Bilanzierung der realisierten Vergütungen von Lieferanten erfolgt im Einklang mit den zugrunde liegenden Lieferantenkonditionen bzw. Vereinbarungen mit Lieferanten.

Die Annahmen zur Beurteilung des Realisierungsgrades der noch nicht abgerechneten Vergütungen von Lieferanten sind insgesamt sachgerecht.

Sonstige Informationen

Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die nichtfinanzielle Erklärung und
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat der Vorstand die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist der Vorstand dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht einer Liquidation oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit dem Aufsichtsrat unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber dem Aufsichtsrat eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Aufsichtsrat erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 15. Februar 2019 als Konzernabschlussprüfer gewählt und unter gleichem Datum auch vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2016/2017 als Konzernabschlussprüfer der METRO AG als kapitalmarktorientiertes Unternehmen tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dr. Thorsten Hain.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2019

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Hain
Wirtschaftsprüfer

Klaaßen
Wirtschaftsprüfer

IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln steht bei den IFRS die Informationsfunktion im Vordergrund.
Glossar
Fair Value
Beizulegender Zeitwert. Betrag, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
Glossar
Vertriebslinie
Gesellschaft eines Handelsunternehmens, die Filialen oder Märkte mit einem bestimmten Vertriebskonzept betreibt.
Glossar