Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die METRO AG
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der METRO AG und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern oder METRO) – bestehend aus der Bilanz zum 30. September 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Überleitung vom Periodenergebnis auf das Gesamtergebnis, der Eigenkapitalentwicklung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der METRO für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB a.F. anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
- und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 und
- vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschengesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Der Konzernabschluss der METRO AG zum 30. September 2017 weist Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 875 Mio aus. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden in Übereinstimmung mit IAS 36 denjenigen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus dem jeweiligen Zusammenschluss ziehen. Dies sind für die Segmente METRO Wholesale und Real die Organisationseinheiten Vertriebslinie pro Land. Bei dem Segment METRO Wholesale war im Geschäftsjahr 2016/17 eine neue Zuordnung der Geschäfts- oder Firmenwerte erforderlich, da die Berichtsstruktur in Folge der Spaltung in einer Art reorganisiert wurde, die die Zusammensetzung der Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert geändert hat. Bis zu dieser Anpassung waren die Kundengruppen-Cluster Horeca (Fokus auf Hotels, Restaurants, Caterer), Trader (Fokus auf unabhängige Wiederverkäufer) und Multi-Specialists (Fokus auf Horeca, Trader und Service Companies and Offices) für die Berichterstattung und die Überwachung der Geschäfts- oder Firmenwerte durch den Vorstand relevant. Seit der Änderung der Berichtsstruktur und der Reorganisation erfolgt die Überwachung der Geschäfts- oder Firmenwerte für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Vertriebslinie METRO Cash & Carry pro Land. Die Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte erfolgte in Übereinstimmung mit IAS 36.87 nach Maßgabe der relativen beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten zum Zeitpunkt der Reorganisation.
Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden jährlich sowie anlassbezogen einem Wertminderungstest unterzogen. Da die Änderung der Berichtsstruktur einen Anhaltspunkt für Wertminderungen bildet, war zusätzlich zum jährlichen Wertminderungstest eine Wertminderungsprüfung vor der Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte erforderlich. Ausgangspunkt für die Identifikation einer etwaigen Wertminderung ist der erzielbare Betrag, der bei METRO regelmäßig dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht und dem jeweiligen Buchwert der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gegenübergestellt wird. Die beizulegenden Zeitwerte werden dabei nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt.
Dem Wertminderungstest und der Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte liegen Cashflow-Planungen zugrunde, deren Ausgangspunkt die von der METRO erstellte Drei-Jahresplanung war.
Die Drei-Jahresplanung besteht aus dem detaillierten Budget für das erste Planjahr 2017/18 und der weniger detaillierten Mittelfristplanung für das zweite Planjahr 2018/19 und das dritte Planjahr 2019/20. In Einzelfällen wird für Einheiten, die sich in einem signifikanten Transformationsprozess befinden, die Detailplanungsphase um bis zu zwei weitere Planjahre erweitert, um den Abschluss der Transformationsphase im Bewertungsmodell abzubilden und eine nachhaltige Ertragskraft der Berechnung der beizulegenden Zeitwerte zugrunde zu legen. Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt mittels der gewichteten Kapitalkosten der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit.
Der Aufsichtsrat der METRO hat in seiner Sitzung Ende September 2017 das Budget für das erste Planjahr genehmigt und die Mittelfristplanung für das zweite Planjahr 2018/19 und das dritte Planjahr 2019/20 zur Kenntnis genommen.
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows sowie der verwendeten Kapitalkosten abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Wertminderungen nicht oder zu spät erkannt werden. Im Hinblick auf die Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte aufgrund der geänderten internen Berichtsstruktur besteht das Risiko für den Abschluss darin, dass eine unzutreffende Verteilung der Geschäfts- oder Firmenwerte auf die Länder vorgenommen wird.
Darüber hinaus erfordert IAS 36 umfangreiche Anhangangaben, insbesondere auch in Bezug auf die von METRO als möglich erachtete Sensitivität wesentlicher Bewertungsannahmen und -parameter. Es besteht das Risiko, dass die Anhangangaben nicht vollständig und angemessen sind.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit des dem Wertminderungstest zugrundeliegenden Bewertungsmodells, insbesondere hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der formalen und rechnerischen Richtigkeit.
Von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows haben wir uns unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen aus der von der METRO erstellten Drei-Jahresplanung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen überzeugt. In diesem Zusammenhang haben wir uns auch von der Angemessenheit des Planungsprozesses der METRO überzeugt, indem wir die Vorgehensweise der Erstellung der Bottom-up-Planungen durch die Konzerngesellschaften sowie der Anpassung der Planungen auf Konzernebene gewürdigt haben. Dabei haben wir auch die im Zuge der Spaltung erstellten externen Bewertungsgutachten nach IDW S1 herangezogen. Weiterhin haben wir die Angemessenheit der unterstellten langfristigen Wachstumsraten beurteilt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert. Erläuterungen des Managements der jeweiligen Einheiten zu den erwarteten Auswirkungen der im Rahmen des Transformationsprozesses eingeleiteten Maßnahmen wurden auf Nachvollziehbarkeit und Konsistenz mit den Planungsannahmen beurteilt.
Vor dem Hintergrund der sehr hohen Sensitivität der ermittelten beizulegenden Zeitwerte auf Änderungen der Kapitalkosten, haben wir uns, unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten, intensiv mit den zugrunde gelegten Annahmen und Parametern der Kapitalkosten, insbesondere dem risikofreien Zinssatz, der Marktrisikoprämie und dem Betafaktor, auseinandergesetzt und das Berechnungsschema auf rechnerische und formelle Richtigkeit beurteilt. Auf Basis der von METRO durchgeführten Sensitivitätsanalysen haben wir uns damit auseinandergesetzt, inwieweit eine für möglich gehaltene Änderung der der Berechnung zugrundeliegenden Annahmen einen Wertminderungsbedarf begründet.
Diese Erkenntnisse wurden bei der Beurteilung der Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte genutzt. Dabei haben wir uns mit der sachgerechten Reallokation nach Maßgabe der relativen beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten auseinandergesetzt.
Zudem haben wir die Vollständigkeit und Angemessenheit der Angaben nach IAS 36 im Anhang beurteilt.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Das dem Wertminderungstest zugrundeliegende Bewertungsmodell ist sachgerecht und steht in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Bewertungsgrundsätzen. Ferner liegen die von METRO angewandten Bewertungsparameter und -annahmen in einer angemessenen Bandbreite und sind ausgewogen. Die neue Zuordnung der Geschäfts- oder Firmenwerte aufgrund der Reorganisation der Berichtsstruktur ist sachgerecht und steht in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Vorschriften. Die im Anhang gemachten Angaben sind vollständig und angemessen.
- Werthaltigkeit der Sachanlagen
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung des Sachanlagevermögens finden sich unter Anhangangabe 20. Darüber hinaus verweisen wir auf die Anhangangabe Nr. 14 zu den Abschreibungen auf Sachanlagen.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Das Sachanlagevermögen der METRO umfasst zum 30. September 2017 insbesondere Grundstücke und Bauten mit einem Buchwert in Höhe von EUR 4.932 Mio sowie andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Buchwert in Höhe von EUR 1.705 Mio. Im Berichtsjahr wurden Wertminderungen in Höhe von EUR 46 Mio erfasst.
Nach IAS 36 ist für Immobilien, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Mietereinbauten in angemieteten Immobilien bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine etwaige Wertminderung ein Wertminderungstest durchzuführen. Als Anhaltspunkte für eine etwaige Wertminderung sind insbesondere Portfolio- oder Restrukturierungsmaßnahmen, die Entwicklung des operativen Geschäfts und des Immobilienmarkts relevant.
Im Rahmen dieses Wertminderungstests ist nach IAS 36 der Buchwert der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheit (der jeweilige Groß- oder Einzelhandelsmarkt) dem erzielbaren Betrag gegenüberzustellen. Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. METRO führt den Wertminderungstest regelmäßig auf Basis der beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten durch. Grundlage für die Bewertung ist der Barwert der künftigen Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt wird. Dem Wertminderungstest liegen dazu Cashflow-Planungen der operativen Geschäftstätigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugrunde, deren Ausgangspunkt die Drei-Jahresplanung war. Bezüglich der Drei-Jahresplanung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu „Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte und Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment METRO Wholesale“.
Zusätzlich wird der beizulegende Zeitwert anhand interner Immobilienbewertungen bzw. – sofern erforderlich – von externen Gutachtern ermittelt. Dabei erfolgt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts grundsätzlich nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren; in Einzelfällen wird das Sach- und Vergleichswertverfahren angewendet. Wesentliche Eingangsparameter sind die nachhaltige Marktmiete sowie der Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssatz.
Das Ergebnis dieser Bewertungen ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Cashflows und der nachhaltigen Marktmieten sowie den verwendeten Zinssätzen abhängig und insofern mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Es besteht das Risiko, dass notwendige Wertminderungen nicht oder zu spät vorgenommen werden.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Ausgangspunkt unserer Prüfung war die Identifikation der Anzeichen für eine Wertminderung von Sachanlagen durch METRO. Zunächst haben wir anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, bei welchen Sachanlagen Anzeichen für eine Wertminderung vorlagen.
Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit der dem Wertminderungstest zugrundeliegenden Bewertungsmodelle hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der rechnerischen und formellen Richtigkeit. Wir haben uns zudem von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows und Marktmieten unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und nutzungsspezifischen Marktdaten überzeugt. Außerdem haben wir uns mit den Kapitalkosten sowie den immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätzen beschäftigt. Ferner haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Anzeichen für eine Wertminderung von Sachanlagen wurden angemessen identifiziert. Die dem Wertminderungstest zugrundeliegenden Bewertungsmodelle sind sachgerecht und stehen in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Bewertungsgrundsätzen. Ferner sind die angewandten Bewertungsparameter und -annahmen angemessen und ausgewogen.
- Werthaltigkeit von aktivierten latenten Steuern
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zu latenten Steueransprüchen und -schulden finden sich unter Anhangangabe 24.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Im Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2017 werden nach Saldierung aktive latente Steuern in Höhe von EUR 439 Mio ausgewiesen; vor Saldierung entfallen auf Verlustvorträge EUR 160 Mio.
Für die Bewertung der aktiven latenten Steuern hat METRO einzuschätzen, inwieweit die bestehenden latenten Steueransprüche in den folgenden Berichtsperioden genutzt werden können. Die Realisation dieser Ansprüche setzt voraus, dass in Zukunft in ausreichendem Maße steuerliches Einkommen erwirtschaftet wird. Bestehen hingegen begründete Zweifel an der künftigen Nutzbarkeit der ermittelten latenten Steueransprüche, werden aktive latente Steuern nicht angesetzt bzw. bereits gebildete aktive latente Steuern wertberichtigt. Die Bilanzierung der latenten Steuern ist in hohem Maße von der Einschätzung und den Annahmen in Bezug auf die operative Entwicklung der Landeseinheiten und der Steuerplanung des Konzerns abhängig und daher mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Des Weiteren ist die Realisation vom jeweiligen steuergesetzlichen Umfeld abhängig. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht darin, dass aktive latente Steuern bilanziert werden, die in Zukunft mangels ausreichendem zu versteuerndem Einkommen nicht realisiert werden können.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Zur Beurteilung der Steuersachverhalte haben wir unsere eigenen Steuerspezialisten in die Prüfung einbezogen. Dabei haben wir die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf Basis der durch METRO aufgestellten unternehmensinternen Prognosen der zukünftigen steuerlichen Einkommenssituation beurteilt und die zugrunde gelegten Annahmen kritisch gewürdigt. Diesbezüglich haben wir insbesondere die Planung des zukünftigen steuerlichen Einkommens zu der von METRO erstellten Drei-Jahresplanung abgestimmt und auf Konsistenz hin überprüft. Bezüglich der Drei-Jahres-Planung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu „Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte und Reallokation der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment METRO Wholesale“.
Zusätzlich haben wir sowohl unsere Erkenntnisse aus der kritischen Analyse der bisherigen Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit als auch unsere Einschätzung über weitere substanzielle Nachweise zur Erreichung des geplanten zu versteuernden Einkommens (z. B. das im Vorjahr eingeführte Verrechnungspreismodell) einfließen lassen. Weiterhin haben wir uns mit den temporären Differenzen zwischen den IFRS- und den Steuerbilanz-Buchwerten kritisch auseinandergesetzt.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die der Bewertung der aktiven latenten Steuern zugrundeliegenden Annahmen sind insgesamt angemessen.
- Werthaltigkeit des Vorratsvermögens
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Darüber hinaus verweisen wir auf die Anhangangabe Nr. 25 zu den Wertminderungen auf die Vorräte.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
In der Bilanz zum 30. September 2017 sind Vorräte in Höhe von EUR 3.046 Mio ausgewiesen; darin sind Wertberichtigungen in Höhe von EUR 102 Mio enthalten.
Die zunächst zu Anschaffungskosten (unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten sowie Anschaffungspreisminderungen durch nachlaufende Vergütungen) bewerteten Vorratsbestände sind dann im Wert zu mindern, wenn die Vorräte beschädigt, ganz oder teilweise veraltet sind oder wenn ihre voraussichtlichen Nettoveräußerungswerte die Anschaffungskosten nicht mehr decken. Die Ermittlung der Nettoveräußerungswerte als Wertobergrenze ist ermessensbehaftet. Der Nettoveräußerungswert erfordert teilweise zukunftsorientierte Schätzungen bezüglich der Beträge, die beim Verkauf der Vorräte voraussichtlich realisiert werden können. Für den Konzernabschluss besteht das Risiko, dass die Vorräte aufgrund gegebenenfalls nicht erkanntem Wertminderungsbedarf überbewertet sind.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Wir haben auf Basis unseres erlangten Prozessverständnisses zur Überprüfung der Werthaltigkeit des Vorratsvermögens die Einrichtung, Ausgestaltung und Funktionsfähigkeit identifizierter interner Kontrollen insbesondere bezüglich der Ermittlung der erwarteten Nettoveräußerungswerte beurteilt.
Die Berechnungen zur Ermittlung des Nettoveräußerungswerts und zur Ermittlung des Wertminderungsbedarfs haben wir für risiko- und größenorientiert ausgewählte Gegenstände des Vorratsvermögens auf rechnerische Richtigkeit nachvollzogen. Die Angemessenheit der erwarteten Nettoveräußerungswerte sowie die verwendeten Wertminderungsabschläge für Überalterung, Beschädigung und Reichweite haben wir unter anderem anhand historischer Erfahrungswerte der METRO beurteilt.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die der Ermittlung des Nettoveräußerungswerts zugrunde gelegten Annahmen sowie das ausgeübte Ermessen sind sachgerecht und ausgewogen.
- Realisierung von Vergütungen von Lieferanten
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Darüber hinaus verweisen wir auf die Anhangangabe Nr. 23 zu sonstige finanzielle und andere Vermögenswerte.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
In der Bilanz zum 30. September 2017 weist der Konzern innerhalb des Postens „Sonstige finanzielle und andere Vermögenswerte“ Forderungen gegen Lieferanten in Höhe von EUR 504 Mio aus.
Die Gesellschaften der METRO schließen Vereinbarungen mit Lieferanten über Einkaufskonditionen ab. Dabei werden unter anderem Vereinbarungen über nachträgliche seitens der Lieferanten an METRO zu gewährende Skonti, Boni, Rabatte und andere Vergütungen geschlossen. Die bilanzielle und erfolgsrechnerische Abbildung dieser Vereinbarungen erfordern teilweise ermessensbehaftete Annahmen wie beispielsweise die Erreichung von Kalenderjahreszielen, die unmittelbar Einfluss auf den Ansatz der Forderungen gegen Lieferanten aus den genannten Vereinbarungen haben. Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Einschätzung hinsichtlich des Grades der Realisierung der Vergütungen von Lieferanten unzutreffend vorgenommen wurde und damit die Forderungen gegen Lieferanten überhöht ausgewiesen werden.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Wir haben den Prozess zur Erfassung und Dokumentation der Lieferantenvereinbarungen sowie die Einrichtung und Ausgestaltung der identifizierten internen Kontrollen beurteilt und die Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen im Hinblick auf den Bestand und die Genauigkeit von Lieferantenvergütungen geprüft.
Für risiko- und größenorientiert ausgewählte Forderungen gegen Lieferanten haben wir uns von dem Vorhandensein der zugrundeliegenden Lieferantenverträge überzeugt und die bilanzielle und erfolgsrechnerische Erfassung der Lieferantenvergütungen unter Würdigung der vertraglichen Regelungen beurteilt. Dazu haben wir unter anderem die zugrundeliegenden Annahmen und Daten zur Erfassung der Forderungen gegen Lieferanten für realisierte, aber noch nicht abgerechnete Vergütungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vergangenheit hinterfragt.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Bilanzierung der realisierten Vergütungen von Lieferanten erfolgt im Einklang mit den zugrunde liegenden Lieferantenkonditionen bzw. Vereinbarungen mit Lieferanten.
Die Annahmen zur Beurteilung des Realisierungsgrades der noch nicht abgerechneten Vergütungen von Lieferanten sind insgesamt sachgerecht.
- Ansatz und Bewertung von Restrukturierungsrückstellungen
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Restrukturierungsmaßnahmen finden sich unter Anhangangabe 3, 4, 16, 33 und 42. Eine Darstellung der Restrukturierungsaufwendungen ist im Konzernlagebericht unter der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage enthalten.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Zum 30. September 2017 bestehen im Konzernabschluss der METRO Restrukturierungsrückstellungen in Höhe von EUR 200 Mio.
Für Restrukturierungsmaßnahmen sind bei Vorliegen der allgemeinen sowie konkretisierenden Ansatzvoraussetzungen der einschlägigen Vorschriften entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der betragsmäßig bedeutsamen Restrukturierungsaufwendungen ist dabei in hohem Maße von den Einschätzungen und Annahmen des Managements insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung von Sozialplänen, der Abfindungsbeträge, der Freistellung von Mitarbeitern sowie Standortaufgabekosten abhängig. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht darin, dass die Restrukturierungsrückstellungen unvollständig sind, die Ansatzvoraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Bewertung unzutreffend ist.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Wir haben uns anhand der Kenntnisse, die wir unter anderem aus der Durchsicht von Vorstands- und Aufsichtsratsprotokollen sowie Befragungen gewonnen haben, davon überzeugt, dass die Restrukturierungsmaßnahmen im Konzernabschluss vollständig abgebildet sind. Darüber hinaus haben wir im Rahmen unserer Prüfung für die betragsmäßig wesentlichen Restrukturierungsmaßnahmen unter anderem gewürdigt, ob die Ansatzkriterien jeweils erfüllt waren. Diesbezüglich haben wir insbesondere beurteilt, ob jeweils ein detaillierter, formaler Restrukturierungsplan vorlag und die wesentlichen Bestandteile der Restrukturierungsmaßnahmen an die betroffenen Mitarbeiter kommuniziert wurden oder mit der Umsetzung der Restrukturierungsmaßnahmen begonnen wurde.
Ferner haben wir die Konsistenz der der Bewertung der Restrukturierungsrückstellungen zugrunde gelegten Annahmen mit den detaillierten Restrukturierungsplänen und den in der Vergangenheit umgesetzten Restrukturierungsplänen beurteilt sowie bereits zum Stichtag abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen kritisch gewürdigt.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Voraussetzungen für den Ansatz der Restrukturierungsrückstellungen sind gegeben. Die Restrukturierungsrückstellungen bilden die Restrukturierungsmaßnahmen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften vollständig ab. Die der Bewertung zugrundeliegenden Annahmen und Einschätzungen sind sachgerecht.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB a.F. anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat der Vorstand die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist der Vorstand dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht einer Liquidation oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB a.F. anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
- holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
- beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit dem Aufsichtsrat unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber dem Aufsichtsrat eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihm alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit dem Aufsichtsrat erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt und unter gleichem Datum auch vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2016/17 als Konzernabschlussprüfer der METRO AG als kapitalmarktorientiertes Unternehmen (bis zum 18. August 2017 firmierend als METRO Wholesale & Food Specialist AG) tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Gereon Lurweg.
Köln, den 30. November 2017
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
LURWEG
Wirtschaftsprüfer
KOLL
Wirtschaftsprüferin
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie dem durchgeführten Wertminderungstest finden sich unter Anhangangabe 18.