Sonstiges

Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten sind einerseits mögliche Verpflichtungen, die aus vergangenen Ereignissen resultieren, deren Existenz jedoch erst durch das Eintreten oder Nichteintreten unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Andererseits stellen Eventualverbindlichkeiten gegenwärtige Verpflichtungen dar, die aus vergangenen Ereignissen resultieren, bei denen ein Ressourcenabfluss jedoch als nicht wahrscheinlich eingeschätzt wird oder deren Höhe nicht ausreichend verlässlich bestimmt werden kann. Solche Verpflichtungen sind nach IAS 37 nicht in der Bilanz zu erfassen, sondern im Anhang anzugeben. Die Ermittlung der Höhe der Eventualverbindlichkeiten orientiert sich an den Grundsätzen der Rückstellungsbewertung.

Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)

Derivative Finanzinstrumente werden ausschließlich zur Risikoreduzierung eingesetzt. Ihr Einsatz erfolgt im Rahmen der Vorgaben der entsprechenden Konzernrichtlinie.

Alle derivativen Finanzinstrumente sind gemäß IAS 39 zum bilanziert und unter den sonstigen finanziellen und anderen Vermögenswerten bzw. unter den sonstigen finanziellen und anderen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Zur Bewertung der derivativen Finanzinstrumente werden die Interbankenkonditionen gegebenenfalls inklusive der für METRO gültigen Kreditmargen oder Börsenkurse herangezogen; dabei werden die Mittelkurse am Bilanzstichtag verwendet. Falls keine Börsenkurse herangezogen werden können, wird der Fair Value mittels anerkannter finanzwirtschaftlicher Modelle berechnet.

Liegt ein wirksames Sicherungsgeschäft (Hedge Accounting) nach IAS 39 vor, werden Fair-Value-Änderungen von als -Hedges designierten Derivaten und Fair-Value-Änderungen, die sich auf das abgesicherte Risiko des zugehörigen Grundgeschäfts beziehen, erfolgswirksam erfasst. Bei Cashflow Hedges wird der effektive Teil der Fair-Value-Änderung des Derivats erfolgsneutral im Sonstigen Ergebnis erfasst. Eine erfolgswirksame Umbuchung in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt erst bei Realisation des Grundgeschäfts. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments wird sofort erfolgswirksam erfasst.

Vergütungen von Lieferanten

Vergütungen von Lieferanten werden je nach zugrunde liegendem Sachverhalt als Anschaffungskostenminderung, als Kostenerstattung oder als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen bilanziert. Die Lieferantenvergütungen werden zum Bilanzstichtag periodengerecht abgegrenzt, sofern sie vertraglich vereinbart sind und die Realisation wahrscheinlich ist. Die Abgrenzungen basieren auf Hochrechnungen, soweit es um Lieferantenvergütungen geht, die an gewisse Kalenderjahresziele gekoppelt sind.

Zusammenfassung ausgewählter Bewertungsmethoden

Position

 

Bewertungsmethode

Aktiva

 

 

Geschäfts- oder Firmenwerte

 

Anschaffungskosten (Folgebewertung: Impairment-Test)

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

Entgeltlich erworbene sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte

 

Herstellungskosten der Entwicklung (Einzelkosten und direkt zurechenbare Gemeinkosten)

Sachanlagen

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Finanzanlagen

 

 

„Kredite und Forderungen“

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

„Bis zur Endfälligkeit gehalten“

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

„Erfolgswirksam zum Fair Value“ („Zu Handelszwecken gehalten")

 

Erfolgswirksam zum Fair Value

„Zur Veräußerung verfügbar“

 

Erfolgsneutral zum Fair Value

Vorräte

 

Niedrigerer Wert aus Anschaffungskosten und Nettoveräußerungswert

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

Nennwert

Zur Veräußerung vorgesehene Vermögenswerte

 

Niedrigerer Wert aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräußerungskosten

Passiva

 

 

Rückstellungen

 

 

Pensionsrückstellungen

 

Methode der laufenden Einmalprämien (Anwartschaftsbarwertverfahren)

Sonstige Rückstellungen

 

Abgezinster Erfüllungsbetrag (mit höchster Eintrittswahrscheinlichkeit)

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

„Erfolgswirksam zum Fair Value“ („Zu Handelszwecken gehalten“)

 

Erfolgswirksam zum Fair Value

„Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Sonstige finanzielle und andere Verbindlichkeiten

 

Erfüllungsbetrag oder Fair Value

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

 

(Fortgeführte) Anschaffungskosten

Fair Value
Beizulegender Zeitwert. Gemeint ist der Preis, den man im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte.
Glossar
Fair Value
Beizulegender Zeitwert. Gemeint ist der Preis, den man im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte.
Glossar