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Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschluss­prüfers

An die METRO AG, Düsseldorf

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der METRO AG, Düsseldorf, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2024, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Überleitung vom Perioden- zum Gesamtergebnis, der Eigenkapitalentwicklung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“) der METRO AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2024 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

  • Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie dem durchgeführten Wertminderungstest finden sich unter Anhang Ziffer 17. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 14 zu den vorgenommenen Wertminderungen.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2024 weist Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 721 Mio aus. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden in Übereinstimmung mit IAS 36 denjenigen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus dem jeweiligen Zusammenschluss ziehen. Das sind für die METRO die Organisationseinheiten pro Land.

Die aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerte werden regelmäßig einmal pro Jahr zum 30. Juni – bei Vorliegen von Anhaltspunkten zusätzlich auch anlassbezogen – auf Wertminderungen hin überprüft.

Für den Wertminderungstest wird der Buchwert der jeweiligen Organisationseinheit inklusive zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert mit ihrem erzielbaren Betrag verglichen. Liegt der Buchwert inklusive zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert der Organisationseinheit. Die beizulegenden Zeitwerte werden dabei nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt.

Der Wertminderungstest ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Ihm liegen Cashflow-Planungen zugrunde, deren Ausgangspunkt die von der METRO erstellte Mehrjahresplanung ist. Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt mittels des gewichteten Abzinsungssatz der jeweiligen Organisationseinheit. Das Ergebnis des Wertminderungstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der erwarteten Geschäfts- und Ergebnisentwicklung der Organisationseinheiten sowie von der Einschätzung des verwendeten Abzinsungssatzes abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet.

Im Konzernabschluss zum 30. September 2024 wurden die Geschäfts- oder Firmenwerte der betroffenen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von insgesamt EUR 20 Mio vollständig wertgemindert. Diese entfallen insbesondere auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit METRO Österreich. Die Wertminderungen stehen in Zusammenhang mit reduzierten Umsatz- und Ergebniserwartungen und den damit einhergehenden Erwartungen für künftige Cashflows.

Die Sensitivitätsberechnungen der Gesellschaft für eine weitere Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ergaben, dass eine für möglich gehaltene Änderung des Abzinsungssatzes oder der erwarteten zukünftigen Cashflows eine Wertminderung verursachen würde.

Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Wertminderungen nicht in zutreffender Höhe erfasst werden.

IAS 36 erfordert umfangreiche Anhangangaben, insbesondere auch in Bezug auf die von METRO als möglich erachtete Sensitivität wesentlicher Bewertungsannahmen und ‑parameter. Es besteht das Risiko, dass die Anhangangaben nicht vollständig und angemessen sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Identifikation der Anzeichen für eine Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte durch METRO gewürdigt. Für die Beurteilung des jährlichen Wertminderungstests haben wir eine risikoorientierte, bewusste Auswahl der Geschäfts- oder Firmenwert tragenden Organisationseinheiten getroffen.

Für die ausgewählten Organisationseinheiten haben wir unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung im Hinblick auf die Umsatz- und Margenentwicklung im Detailplanungszeitraum mit den Planungsverantwortlichen erörtert und gewürdigt. Außerdem haben wir Abstimmungen mit intern verfügbaren Dokumenten, wie Monatsreportings und strategischen Planungsunterlagen sowie dem vom Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budget vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen beurteilt.

In diesem Zusammenhang haben wir uns auch von der Angemessenheit des Planungsprozesses der METRO überzeugt. Infolge der bestehenden Unsicherheiten hat METRO eine auf Szenarien basierte Mehrjahresplanung aufgestellt. Schließlich haben wir kritisch die bisherige Planungstreue auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert.

Zur Beurteilung der methodisch und mathematisch sachgerechten Umsetzung der Bewertungsmethode haben wir die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung anhand eigener Berechnungen nachvollzogen und Abweichungen analysiert.

Vor dem Hintergrund einer hohen Sensitivität der ermittelten beizulegenden Zeitwerte auf Änderungen der Abzinsungssätze oder der erwarteten zukünftigen Cashflows haben wir uns, unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten, mit den zugrunde gelegten Annahmen und Daten der Abzinsungssätze und der erwarteten zukünftigen Cashflows auseinandergesetzt und das Berechnungsschema auf rechnerische und formelle Richtigkeit beurteilt. Auf Basis der von METRO durchgeführten Sensitivitätsanalysen haben wir uns damit auseinandergesetzt, inwieweit eine für möglich gehaltene Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen einen Wertminderungsbedarf begründet.

Zudem haben wir die Vollständigkeit und Angemessenheit der Angaben nach IAS 36 im Anhang beurteilt. Dies umfasste auch die Beurteilung der Angemessenheit der Anhangangaben nach IAS 36.134(f) zu Sensitivitäten bei einer für möglich gehaltenen Änderung wesentlicher der Bewertung zugrunde liegender Annahmen.

Unsere Schlussfolgerungen

Die dem Wertminderungstest zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht in Einklang mit den anzuwendenden IFRS-Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft liegen in einer angemessenen Bandbreite und sind ausgewogen. Die im Anhang in diesem Zusammenhang gemachten Angaben sind sachgerecht.

  • Die Werthaltigkeit der Grundstücke, Bauten und Nutzungsrechte

    Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Anhangangaben im Abschnitt „Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des Konzernabschlusses“. Angaben zur Entwicklung des Sachanlagevermögens finden sich unter Anhang Ziffer 18. Darüber hinaus verweisen wir auf den Anhang Ziffer 14 zu den Abschreibungen und Wertminderungen auf langfristige Vermögenswerte.

Das Risiko für den Abschluss

Der Konzernabschluss der METRO zum 30. September 2024 weist Grundstücke und Bauten mit einem Buchwert in Höhe von EUR 2.164 Mio sowie Nutzungsrechte (nach IFRS 16) mit einem Buchwert in Höhe von EUR 2.271 Mio aus; davon entfallen EUR 2.036 Mio auf Nutzungsrechte an Grundstücken und Bauten. Im Berichtsjahr wurden Wertminderungen auf Grundstücke, Bauten und Nutzungsrechte in Höhe von insgesamt EUR 19 Mio erfasst.

Nach IAS 36 ist für Immobilien und Nutzungsrechte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine etwaige Wertminderung ein Wertminderungstest durchzuführen. Als Anhaltspunkte für etwaige Wertminderungen sind insbesondere die Entwicklung des operativen Geschäfts und des Immobilienmarkts relevant. Im Rahmen dieser Wertminderungstests ist nach IAS 36 der Buchwert der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheit dem erzielbaren Betrag gegenüberzustellen. Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. METRO führt den Wertminderungstest regelmäßig auf Basis der beizulegenden Zeitwerte abzüglich Veräußerungskosten durch. Grundlage für die Bewertung ist der Barwert der zukünftigen Cashflows der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt wird.

Der Wertminderungstest ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Ihm liegen Cashflow-Planungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugrunde. Die Abzinsung der zukünftigen Cashflows erfolgt mittels landesspezifischer Abzinsungssätzen sowie den immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätzen. Das Ergebnis des Wertminderungstests ist in hohem Maße von der Einschätzung der zukünftigen Cashflows und der Marktmieten sowie den verwendeten landesspezifischen Abzinsungssätzen und den immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätzen abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet.

Es besteht das Risiko, dass notwendige Wertminderungen nicht in zutreffender Höhe oder zu spät erkannt werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Identifikation der Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken, Bauten und Nutzungsrechten durch METRO gewürdigt.

Unsere Prüfung, die wir unter Einbeziehung unserer eigenen Bewertungsspezialisten durchgeführt haben, umfasste unter anderem die Beurteilung der Angemessenheit der den Wertminderungstests zugrunde liegenden Bewertungsmethode hinsichtlich der zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sowie der rechnerischen und formellen Richtigkeit.

Wir haben uns zudem von der Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten zukünftigen Cashflows und Marktmieten, unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und nutzungsspezifischen Marktdaten, überzeugt. In diesem Zusammenhang haben wir uns auch von der Angemessenheit des Planungsprozesses der METRO überzeugt. Infolge der bestehenden Unsicherheiten hat METRO eine auf Szenarien basierte Mehrjahresplanung aufgestellt. Die bisherige Planungstreue haben wir auf Basis der von METRO erstellten Plan-Ist-Abweichungen der Vergangenheit analysiert.

Zur Beurteilung der methodisch und mathematisch sachgerechten Umsetzung der Bewertungsmethode haben wir die von der Gesellschaft vorgenommenen Ermittlungen der beizulegenden Zeitwerte der Immobilien anhand eigener Berechnungen nachvollzogen und Abweichungen analysiert.

Außerdem haben wir die landesspezifischen Abzinsungssätze sowie die immobilienspezifischen Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze gewürdigt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Anzeichen für eine Wertminderung von Grundstücken und Bauten sowie Nutzungsrechten wurden angemessen identifiziert. Die dem Wertminderungstest zugrunde liegende Bewertungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft sind angemessen und ausgewogen.

Das Risiko für den Abschluss

Der METRO Konzern hat Geschäftseinheiten in Russland, die im Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von EUR 2.438 Mio zu den Konzernumsatzerlösen, in Höhe von EUR 143 Mio zum bereinigten Konzern EBITDA sowie zum 30. September 2024 in Höhe von EUR 520 Mio zum langfristigen Segmentvermögen beigetragen haben.

Die vorgenannten Geschäftsaktivitäten verteilen sich auf insgesamt fünf rechtliche Einheiten. Diese sind in der Anteilsbesitzliste, die eine Anlage zum Konzernanhang ist und im Unternehmensregister veröffentlicht wird, enthalten. Die Geschäftseinheiten werden nach IFRS 10 vollkonsolidiert.

Die Gesellschaft überprüft fortlaufend, ob die Voraussetzungen zur Konsolidierung in Übereinstimmung mit IFRS 10 unverändert erfüllt sind. U. a. aufgrund der Vielzahl an Sanktionen und Gegensanktionen in Zusammenhang mit dem andauernden Krieg in der Ukraine ergeben sich Einschränkungen und Erschwernisse bezüglich der Ausübung von Transaktionen zwischen der nicht-russischen Muttergesellschaft und den russischen Tochtergesellschaften, wie beispielsweise der Ausschüttung von Dividenden. Aus diesen Einschränkungen und Erschwernissen könnten sich Auswirkungen auf die Möglichkeit der Kontrollausübung über die russischen Aktivitäten ergeben, die einer Konsolidierung im Sinne des IFRS 10 entgegenstehen. Die Beurteilung, ob die METRO die Verfügungsgewalt über die maßgeblichen Transaktionen hat und die Rückflüsse aus den russischen Geschäftseinheiten beeinflussen kann, beruht auf Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die russischen Geschäftseinheiten unzutreffend konsolidiert werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben zunächst ein Prozessverständnis der METRO zur Beurteilung von Beherrschung i. S. d. IFRS 10 erlangt und die Dokumentation der Gesellschaft in Bezug auf die weitere Konsolidierung der russischen Geschäftseinheiten gewürdigt

Wir haben weiterhin den Vorstand der Gesellschaft befragt, inwieweit die operativen Tätigkeiten in Russland weiter fortgeführt werden sollen und haben diese Erkenntnisse durch die Einsichtnahme in Gremienprotokolle ergänzt.

Darüber hinaus haben wir erörtert, inwiefern eine Steuerung der russischen Aktivitäten durch den Konzern unverändert möglich ist und inwieweit sich Einschränkungen für die METRO ergeben haben.

Unter Einbezug von eigenen Spezialisten haben wir die bestehenden Sanktionen und Gegensanktionen auf einschlägige Regelungen für die METRO hin untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben wir mit den eigenen Analysen der Gesellschaft diesbezüglich abgeglichen.

Zudem haben wir die Möglichkeit von Zahlungen von und nach Russland in Bezug auf etwaige Beschränkungen und deren mögliche Relevanz auf die Konsolidierungsentscheidung hin analysiert.

Ferner haben wir unser Verständnis mit den Teilbereichsprüfern der russischen Geschäftseinheiten kritisch diskutiert und uns hierbei auch auf die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme in deren Arbeitspapieren gestützt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Vorgehensweise der METRO zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Konsolidierung der russischen Geschäftstätigkeiten ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Grundsätzen der IFRS. Die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen zur Konsolidierung der russischen Gesellschaften sind angemessen.

Sonstige Informationen

Der Vorstand bzw. ‌der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:

  • die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung der Gesellschaft und des Konzerns‌, die in Abschnitt 1.3 des zusammengefassten Lageberichts enthalten ist,
  • die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft und des Konzerns‌, auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird, und
  • die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 5. Dezember 2024 hin.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei „METRO ESEF final-2024-09-30-de V6.zip“ (SHA256-Hashwert: 8db75d559baf840c3f3a81ed0b4dfc699746ec381f02f0d509a706107151ee4b) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Der Vorstand der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner ist der Vorstand der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 7. Februar 2024 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 26. März 2024 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2016/2017 als Konzernabschlussprüfer der METRO AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht– auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Michael Jessen‌.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2024

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Jessen
Wirtschaftsprüfer

Mehdi Zadegan
Wirtschaftsprüferin

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