Nachhaltiges Wirtschaften ist ein wichtiges Element zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Europäischen Union (EU). Um seitens der EU gezielt Investitionen in nachhaltig wirtschaftende Unternehmen zu lenken, wurde mit der EU-Taxonomie-Verordnung1 ein gemeinsames Klassifizierungssystem zur Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten geschaffen. Dort ist definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten.
Die EU-Taxonomie umfasst die folgenden 6 Umweltziele:
- Klimaschutz (CCM, Climate Change Mitigation),
- Anpassung an den Klimawandel (CCA, Climate Change Adaptation),
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (WTR, Water),
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (CE, Circular Economy),
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (PPC, Pollution Prevention and Control),
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (BIO, Biodiversity and Ecosystems).
Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben, müssen darüber berichten, inwiefern ihre Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. Hierfür sollen die Anteile des Konzernumsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (OpEx) offengelegt werden, die im Zusammenhang mit taxonomiefähigen und taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen.
Wirtschaftstätigkeiten, die grundsätzlich in den delegierten Rechtsakten beschrieben werden, gelten als taxonomiefähig („eligible“). Die Voraussetzungen für eine Taxonomiekonformität („aligned“) sind gegeben, sobald die identifizierten Wirtschaftstätigkeiten wesentlich zu einem Umweltziel beitragen, indem sie die technischen Bewertungskriterien erfüllen, keines der anderen 5 Umweltziele nennenswert beeinträchtigen und die Kriterien für den Mindestschutz (Minimum Safeguards) einhalten.
Für die im Zusammenhang mit den o. g. Umweltzielen (1) Klimaschutz und (2) Anpassung an den Klimawandel stehenden Wirtschaftstätigkeiten sind für das Berichtsjahr 2023/24 sowohl Angaben zur Taxonomiefähigkeit als auch zur Taxonomiekonformität erforderlich. Für die im Jahr 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 neu hinzugekommenen Wirtschaftstätigkeiten sind in diesem Berichtsjahr nur Angaben zur Taxonomiefähigkeit zu berichten. Die technischen Bewertungskriterien der Wirtschaftsaktivitäten für die beiden zuvor genannten Umweltziele sind in Annex I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 („Klimarechtsakt“) spezifiziert.
Im Jahr 2023 erfolgte zudem die Erweiterung der EU-Taxonomieverordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 („Umweltrechtsakt“), die die technischen Bewertungskriterien der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten der weiteren 4 umweltbezogenen Ziele festlegt. Im Berichtsjahr sind für alle aufgeführten Wirtschaftsaktivitäten der Umweltziele (3) bis (6) nur Angaben zur Taxonomiefähigkeit offenzulegen.
Bereits im Juli 2022 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der EU-Kommission (Delegierte Verordnung vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung [EU] 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung [EU] 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten) veröffentlicht. Durch die verabschiedete Änderungsverordnung werden nun bestimmte Atomenergie- und Erdgasaktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nach der EU-Taxonomie eingestuft. Der METRO Konzern selbst übt keine Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas aus.
METRO Taxonomie-Berichterstattung
Allgemein betrachtet tragen die Maßnahmen von METRO innerhalb der Nachhaltigkeitspriorität Klima und CO2 zur Erreichung der EU-Klima- und -Energieziele auf europäischer sowie globaler Ebene bei. Das Klimaschutzziel von METRO adressiert insbesondere die beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
- Weitere Informationen dazu finden sich im Abschnitt Umweltbelange.
METRO berichtet auch in diesem Geschäftsjahr auf der Grundlage der Anforderungen von Artikel 8 (1) und (2) der EU-Taxonomie und Artikel 10 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 („delegierter Rechtsakt zu Artikel 8 über den Inhalt und die Darstellung der offenzulegenden Informationen“). Demnach soll METRO als Nichtfinanzunternehmen die Anteile des Konzernumsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (OpEx) offenlegen, die im Berichtsjahr 2023/24 im Zusammenhang mit taxonomiefähigen und taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen. Die Ermittlung der Werte basiert auf den im Konzernabschluss berichteten Zahlen, somit werden hier die entsprechenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt.
Gesamtumsatz
Die Anteile der taxonomiefähigen sowie taxonomiekonformen Nettoumsätze werden wie folgt ermittelt: Nettoumsatz mit Produkten oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit taxonomiefähigen und taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, geteilt durch den Nettogesamtumsatz. Die Nettogesamtumsatzerlöse des Geschäftsjahres 2023/24 bilden den Nenner der Umsatzkennzahl und können der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns entnommen werden. Durch eine Detailanalyse der in den Umsatzerlösen enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung des jeweiligen Umsatzes zu den taxonomiefähigen sowie taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Die Summen der identifizierten Umsatzerlöse der für das Geschäftsjahr 2023/24 taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bilden die Zähler der beiden Kennzahlen.
Basierend auf den definierten Tätigkeiten des Klimarechtsakts (EU) 2021/2139 und des Umweltrechtsakts (EU) 2023/2486 entsprechen die wirtschaftlichen Aktivitäten, die mit dem Kerngeschäft von METRO verbunden sind, nicht den Beschreibungen taxonomiefähiger Aktivitäten. Dementsprechend ist der Umsatz nicht taxonomiefähig und auch die Anforderungen der Taxonomiekonformität können nicht erfüllt werden.
Investitionsausgaben und Betriebsausgaben
Der Anteil der Investitions- bzw. Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind, die als taxonomiefähig und taxonomiekonform eingestuft werden, wird wie folgt ermittelt:
KPI Investitionsausgaben = Anteil der gesamten Investitionsausgaben, die taxonomiefähig bzw. taxonomiekonform sind, geteilt durch die gesamten Investitionsausgaben gem. EU-Taxonomie-Verordnung.
KPI Betriebsausgaben = Anteil der gesamten Betriebsausgaben, die taxonomiefähig bzw. taxonomiekonform sind, geteilt durch die gesamten Betriebsausgaben gem. EU-Taxonomie-Verordnung.
Basis der Investitionsausgaben sind die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner sind ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten zu berücksichtigen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren (Anwendung von IFRS [IAS 16, 38, 40, IFRS 16]). Durch eine Detailanalyse der in den Investitionsausgaben enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung der Investitionsausgaben zu den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Die Summen der identifizierten Investitionsausgaben der für das Geschäftsjahr 2023/24 taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bilden die beiden Zähler für die jeweilige Kennzahl.
Die Basis für die Betriebsausgaben umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen. Durch eine Untersuchung der in den Betriebsausgaben enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung der jeweiligen Betriebsausgaben zu den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten.
Die Taxonomie unterscheidet jeweils 3 verschiedene Arten von taxonomiekonformen Investitions- und Betriebsausgaben (Zähler). Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben bzw. Betriebsausgaben, der
- sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
- Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung von taxonomiefähigen in taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht oder
- sich auf den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder auf individuelle Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Wie in Bezug auf den Umsatz erläutert, fallen das Kerngeschäft von METRO und alle damit verbundenen wirtschaftlichen Aktivitäten derzeit nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie. Dementsprechend ist es nicht möglich, in Vermögenswerte oder Prozesse zu investieren, um die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten auszuweiten oder die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Kerngeschäfts zu ermöglichen. Für die Taxonomiefähigkeit bzw. Taxonomiekonformität kommen daher nur solche Investitions- und Betriebsausgaben infrage, die sich auf den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen aus taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder auf individuelle Maßnahmen beziehen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird (CapEx C).
Taxonomiefähiger Anteil der Gesamtbetriebsausgaben von METRO: Derzeit ergeben sich für METRO Gesamtbetriebsausgaben gem. der EU-Taxonomie-Definition i. H. v. 278 Mio. €. In Bezug auf die Gesamtbetriebsausgaben von METRO kann nur ein kleiner Anteil der Ausgaben dem EU-Taxonomie-Betriebsausgaben-KPI zugerechnet werden. Die Hauptanteile der im Betriebsausgaben-Nenner enthaltenen Ausgaben, wie z. B. Ausgaben für die Instandhaltung von Gebäuden und andere Wartungsarbeiten, stehen in keinem Zusammenhang mit der Kerngeschäftstätigkeit von METRO. Daher betrachten wir die Betriebsausgaben nach EU-Taxonomie als nicht wesentlich für das Geschäftsmodell von METRO. Infolgedessen machen wir von der Ausnahmeklausel im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 Gebrauch, indem wir den Zähler des KPI Betriebsausgaben mit 0 ausweisen.
Wesentlicher Beitrag
Für die Identifizierung taxonomiekonformer Investitionsausgaben müssen die Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem der 6 Umweltziele leisten. Hierfür müssen die Wirtschaftstätigkeiten die Anforderungen der technischen Bewertungskriterien des Klimarechtsakts (EU) 2021/2139 für die Ziele (1) und (2) bzw. des Umweltrechtsakts (EU) 2023/2486 für die Ziele (3) bis (6) erfüllen. Für die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten von METRO relevant sind hierbei die Umweltziele Klimaschutz (1) und Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (4).
Keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele
Für alle wirtschaftlichen Aktivitäten, bei denen ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz nachgewiesen wurde, wird im weiteren Verlauf der Konformitätsanalyse überprüft, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keines der anderen 5 Umweltziele erheblich beeinträchtigen (DNSH, Do No Significant Harm). Zur Prüfung sind verschiedene Maßnahmen oder Analysen durchzuführen. Diese beginnt i. d. R. mit einer Betrachtung der relevanten Standorte, an denen die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Für die identifizierten Wirtschaftsaktivitäten von METRO gibt es keine DNSH-Anforderungen an das Umweltziel Klimaschutz (1), folglich sind die Umweltziele (2) bis (6) hinsichtlich etwaiger erheblicher Beeinträchtigungen zu untersuchen.
Umweltziel 2: Anpassung an den Klimawandel
Zur Erfüllung des Ziels sind die physischen Klimarisiken, die für die jeweilige Tätigkeit wesentlich sind und diese mittel- bis langfristig beeinträchtigen können, zu ermitteln. Um diese Risiken festzustellen, wird die Durchführung einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung gem. Anlage A des Klimarechtsakts (EU) 2021/2139 und des Umweltrechtsakts (EU) 2023/2486 entsprechend gefordert. In der Anlage A sind die Kriterien und der Umfang der Analyse definiert. Sofern akute Risiken festgestellt wurden, sind im nächsten Schritt Anpassungslösungen zu erarbeiten, um das Klimarisiko zu minimieren.
Umweltziel 3: Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Zur Erfüllung des Ziels muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden. Diese Prüfung umfasst die Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gem. der Richtlinie 2000/60/EG. Eine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer ist nicht erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.
Umweltziel 4: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Der Übergang in eine Kreislaufwirtschaft erfordert u. a. einen Abfallbewirtschaftungsplan. Ein Plan zur Abfallbewirtschaftung liegt vor, sofern durch Verträge mit Partnern in der Abfallbewirtschaftung, Einbeziehung in Finanzprognosen sowie offizielle Projektunterlagen sichergestellt wird, dass am Lebensdauerende gem. der Abfallhierarchie eine maximale Wiederverwendung oder Recycling durchgeführt wird.
Umweltziel 5: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Das DNSH-Kriterium in Bezug auf das Ziel der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung erfordert, dass die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von Stoffen führt, die im Anhang C des Klimarechtsakts (EU) 2021/2139 und des Umweltrechtsakts (EU) 2023/2486 entsprechend aufgeführt sind.
Umweltziel 6: Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Anhang D erfordert, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung gem. der Richtlinie 2011/92/EU erfolgt.
Mindestschutzkriterien
Der letzte Schritt zur Erfüllung der Konformitätskriterien der EU-Taxonomie besteht darin, den Mindestschutz einzuhalten. Zum Mindestschutz gehören alle Verfahren, die sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten übereinstimmen mit:
- den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD-MNE-Leitsätze),
- den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs), einschließlich der Grundsätze und Rechte, die in den 8 grundlegenden Konventionen der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und
- der Internationalen Menschenrechtskonvention.
In Ermangelung weiterer Leitlinien der Europäischen Kommission stützen wir uns bei der Bewertung der Mindestschutzkriterien auf den „Final Report on Minimum Safeguards“, der von der Platform on Sustainable Finance (PSF) im Oktober 2022 veröffentlicht wurde.
Der Umfang des Mindestschutzes umfasst die folgenden Themen: Menschenrechte (einschließlich Arbeits- und Verbraucherrechten), Korruption und Bestechung, Besteuerung, fairer Wettbewerb sowie Wissenschaft, Technologie und Innovation.
Zur Beurteilung der Einhaltung der Mindestschutzkriterien verfolgen wir einen 2-dimensionalen Bewertungsansatz. Einerseits wurden Prozesse implementiert, um negative Auswirkungen zu verhindern (prozessuale Dimension). Andererseits werden die Ergebnisse überwacht, um zu überprüfen, ob unsere Prozesse wirksam sind (Ergebnisdimension).
Eine weitere Untersuchung hinsichtlich der Erfüllung des Mindestschutzes ist nur dann durchzuführen, sofern die Anforderungen an die Taxonomiekonformität bereits bei der Prüfung der technischen Bewertungskriterien für eine der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten von METRO nachgewiesen werden können.
In der METRO AG sind wir uns darüber im Klaren, dass das Verhalten aller Mitarbeitenden und anderer Akteure entlang unserer Wertschöpfungskette eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Mindestschutzkriterien spielt. Wir nehmen unsere Verantwortung als global agierendes Großhandelsunternehmen ernst. Daher legen wir Wert darauf, dass die Grundsätze ethischen Verhaltens innerhalb unserer Geschäftsaktivitäten befolgt werden. Sie sind in den Geschäftsgrundsätzen des Konzerns, im Verhaltenskodex für Geschäftspartner, in der METRO internen Richtlinie zu Menschenrechten und Umweltbelangen sowie in Bezug auf unsere Steuerstrategie öffentlich auf der Website von METRO niedergelegt und decken u. a. Themen des Mindestschutzes ab. Das konzernweite Compliance-Managementsystem (CMS) ist das übergeordnete Organisationstool zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen ggü. den Mindestschutzkriterien.
Identifizierung taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Wirtschaftsaktivitäten
Taxonomiefähigkeit
Als taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten haben wir folgende Aktivitäten als ökologisch nachhaltig identifiziert:
- Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
- CCM 3.6 Herstellung anderer CO2-armer Technologien2
- Energie
- CCM 4.25 Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme
- Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
- CCM 5.5 Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen
- Verkehr
- CCM 6.5 Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
- CCM 6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr
- Baugewerbe und Immobilien
- CCM 7.2 Renovierung bestehender Gebäude
- CCM 7.3 Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten
- CCM 7.4 Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen)
- CCM 7.5 Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- CCM 7.6 Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien
- CCM 7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden
- Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
- CE 2.3 Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle
- Information und Kommunikation
- CE 4.1 Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen
Derzeit ist ein Anteil von 63 % der Investitionsausgaben von METRO mit taxonomiefähigen und ein Anteil von 0 % der Investitionsausgaben von METRO mit taxonomiekonformen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden.
Die Analyse der technischen Bewertungskriterien zeigt, dass aufgrund der zum Teil anspruchsvollen Anforderungen nicht alle Aktivitäten, die taxonomiefähig sind, den technischen Bewertungsmaßstäben gerecht werden, um taxonomiekonform ausgewiesen werden zu können. Im Folgenden werden die Aktivitäten zunächst im Einzelnen auf ihren wesentlichen Beitrag hin untersucht.
Taxonomiekonformität
CCM 3.6 Herstellung anderer CO2-armer Technologien
Die Wirtschaftsaktivität 3.6 umfasst vorrangig die von METRO im Rahmen des F-Gas Exit Programme erworbenen neuen Kälteanlagen, die wesentlich zur Erfüllung der Ziele der Klimastrategie beitragen. Zwar zielt die Aktivität auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen ab, allerdings kann die Einsparung an Lebenszyklus-THG-Emissionen nicht mit den am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologien oder Lösungen verglichen werden. Dies ist einerseits darin begründet, dass die Kälteanlagen standortspezifisch aus mehreren Komponenten zusammengesetzt werden und somit kein direkter Vergleich mit anderen Anlagen möglich ist. Zum anderen gelang es im Geschäftsjahr nicht, von den Herstellern der Kälteanlagen entsprechende Nachweise für die Einsparung an Lebenszyklus-THG-Emissionen zu erhalten. Aus diesen Gründen liegt bereits an dieser Stelle der Analyse ein Hemmnis zur Erreichung des wesentlichen Beitrags vor und die Analyse kann beendet werden. Daher wird die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele für Aktivität CCM 3.6 nicht weiter untersucht.
CCM 6.5 Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
Die von METRO geleasten Personenkraftwagen erfüllen in Teilen die Anforderungen des wesentlichen Beitrags an emissionsarme und emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge. Da METRO die Aktivität CCM 6.5 als „Erwerb von Produktion“ versteht, kann nur der Hersteller bzw. Leasinggeber der Fahrzeuge die Nachweise zur Einhaltung der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der anderen Umweltziele erbringen. Daher wurden die Hauptleasinggeber von METRO kontaktiert und um Rückmeldung sowie Nachweise zur Erfüllung der technischen Bewertungskriterien gebeten. Leider sahen sich die Leasinggeber im Geschäftsjahr nicht imstande, die erforderlichen Angaben zu machen bzw. geeignete Nachweise zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund kann die Aktivität CCM 6.5 nicht als taxonomiekonform eingestuft werden.
CCM 6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr
Die interne Analyse der Beschaffenheit unserer Logistikflotte ergab, dass zwar vereinzelt in elektrische Fahrzeuge zur Güterbeförderung investiert wurde, dieser Anteil aber im Geschäftsjahr 2023/24 so gering war, dass auf eine Untersuchung der technischen Bewertungskriterien aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet wurde.
CCM 7.2 Renovierung bestehender Gebäude
Bei der Renovierung bestehender Gebäude werden weder die Anforderungen an größere Renovierungen gem. den anwendbaren nationalen und regionalen Bauvorschriften erfüllt, noch wird der Primärenergiebedarf der Gebäude durch Renovierungsmaßnahmen um mindestens 30 % gesenkt. Daher kann für diese Aktivität kein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz nachgewiesen werden.
CCM 7.3 Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten
Die Renovierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Geräten, sei es in Form von Installation, Wartung oder Reparatur, wurden vornehmlich durch den Austausch alter Lichtquellen gegen energieeffiziente Leuchtdioden (LEDs) realisiert. Die LEDs wurden mittels einer Stichprobe aus METRO Märkten in verschiedenen Ländern überprüft, um eine umfassende Untersuchung verschiedener Hersteller und Modelle zu gewährleisten. Durch die Überprüfung haben wir festgestellt, dass die LEDs in niedrigere Effizienzklassen fallen als die zur Erfüllung des wesentlichen Beitrags geforderten Klassen A und B und somit kein wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel gegeben ist.
CCM 7.6 Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien
Der wesentliche Anteil der Investitionen im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien fällt in die Installation, Wartung und Reparatur von Photovoltaiksystemen vor Ort. Die Investitionssumme in diesem Geschäftsjahr wird gemessen an den Gesamtinvestitionen als nicht wesentlich eingestuft.
Von einer weiteren Betrachtung der technischen Bewertungskriterien wird abgesehen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit wird jährlich vorgenommen und auf dieser Basis wird entschieden, ob die technischen Bewertungskriterien analysiert werden müssen.
CCM 7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden
Die Aktivität CCM 7.7 ist sowohl relevant für unsere Märkte wie auch weitere Immobilien, wie bspw. Warenlager und Bürogebäude. Im Rahmen unserer Prüfung der technischen Bewertungskriterien gem. den Anforderungen der EU-Taxonomie haben wir uns auf 2 wesentliche Aspekte konzentriert: das EPC (Energy Performance Certificate) der Klasse A und die Bewertung der Energieeffizienz.
Zuerst haben wir die Märkte und sonstigen Immobilienbestände in Cluster unterteilt. Anschließend wurden in einem Ausschlussverfahren unter Berücksichtigung von Renovierungen und Baujahren die neuesten und modernsten Immobilien entsprechend den zuvor genannten Kriterien überprüft. Weder unsere Märkte noch andere Immobilien erfüllen aufgrund ihres Baujahres und der weiteren Gebäudebeschaffenheit die strengen energetischen Standards gem. der EU-Taxonomie. Infolgedessen haben wir in diesem Berichtsjahr nicht die Möglichkeit, sie als taxonomiekonform auszuweisen, und sehen von einer weiteren Betrachtung der DNSH-Kriterien ab.
CE 2.3 Sammlung und Transport nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle
Nicht gefährlicher und gefährlicher Abfall ist ein relevantes Thema für METRO, da unser Unternehmen in verschiedenen Ländern tätig und somit in unterschiedlichen Regionen mit Abfallmanagement konfrontiert ist. Dies umfasst bei METRO die Sammlung und Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, z. B. durch den Einsatz von PET-Flaschenautomaten. Diese Prozesse beinhalten Investitionen in Abfallsammlungsmaßnahmen sowie die Verwaltung der daraus resultierenden betrieblichen Erträge. Die Analyse genehmigter Projekte ergab, dass die Investitionssumme in diesem Geschäftsjahr gemessen an den Gesamtinvestitionen als nicht wesentlich eingestuft werden kann. Daher wird von einer weiteren Betrachtung der technischen Bewertungskriterien abgesehen.
CE 4.1 Bereitstellung von datengesteuerten IT-/OT-Lösungen
IT-Investitionen sind ein relevantes Thema für METRO, da sie zur Effizienzsteigerung und Nachhaltigkeit unseres Unternehmens beitragen. Durch IT-Lösungen wie ESL (Electronic Shelf Labeling) und eine selbst entwickelte Software zur Erstellung elektronischer Rechnungen kann METRO den Papierverbrauch reduzieren. Zudem optimiert die IT-Lösung METRO Transport die Transportwege und reduziert Leerfahrten. Die Überprüfung relevanter IT-Investitionen im Berichtsjahr ergab, dass die Investitionen im Zusammenhang mit der Aktivität CE 4.1 unter der festgelegten Wesentlichkeitsschwelle liegen und daher als unwesentlich betrachtet werden. Es wird von einer weiteren Betrachtung der technischen Bewertungskriterien abgesehen.
Für die übrigen taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten wurde auf eine detaillierte Untersuchung verzichtet, da die entsprechenden Investitionen sowohl einzeln als auch in Summe betrachtet unwesentlich sind.
1 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
2 Für den KPI Investitionsausgaben wurde dieser Kategorie an Wirtschaftsaktivitäten der Erwerb von Produktion aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten hinzugerechnet. Wir folgen damit der Auslegung, dass nicht nur die Herstellung anderer CO2-armer Technologien, sondern auch der Erwerb solcher CO2-armer Technologien an dieser Stelle als taxonomiefähig angerechnet werden kann.