Im Geschäftsjahr 2023/24 erstmals angewendete IFRS
Im vorliegenden Konzernabschluss kamen erstmals die folgenden vom International Accounting Standards Board (IASB) beschlossenen Änderungen an IFRS zur Anwendung, die im Geschäftsjahr 2023/24 für METRO verpflichtend waren. Die erstmalige Anwendung dieser Änderungen hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss:
- Änderungen zu IAS 8 – Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (Definition von rechnungslegungsbezogener Schätzung)
- Änderungen zu IAS 12 – Pillar 2 – eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der Regeln zu Pillar 2 ergeben
- Änderungen zu IAS 12 – Pillar 2 – gezielte Anhangangaben
- Änderungen zu IAS 12 – Ertragsteuern (latente Steuern in Bezug auf Vermögenswerte und Schulden, die auf einer einzelnen Transaktion basieren)
- Änderungen zu IFRS 17 – Versicherungsverträge – Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen
- IFRS 17 – Versicherungsverträge – einschließlich beschlossener Änderungen an dem Standard
Veröffentlichte, aber im Geschäftsjahr 2023/24 noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Vom IASB wurden weitere Standards und Interpretationen überarbeitet bzw. verabschiedet, die von METRO im Geschäftsjahr 2023/24 indes noch nicht angewendet wurden, da insofern entweder noch keine Pflicht bestand oder die Verlautbarungen von der Europäischen Kommission noch nicht zur Anwendung genehmigt wurden.
Standard/Interpretation |
Titel |
Anwendungsbeginn gem. IFRS1 |
Anwendung bei METRO AG ab2 |
Genehmigt durch EU3 |
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Änderungen zu IAS 1 |
Darstellung des Abschlusses (Einstufung von Schulden als kurz- oder als langfristig)4 |
1.1.2024 |
1.10.2024 |
Ja |
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Änderungen zu IAS 1 |
Klassifizierung langfristiger Verbindlichkeiten mit Covenants4 |
1.1.2024 |
1.10.2024 |
Ja |
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Änderungen zu IFRS 16 |
Leasing: Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion |
1.1.2024 |
1.10.2024 |
Ja |
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Änderungen zu IAS 7 |
Kapitalflussrechnung: neue Angabevorschriften zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen |
1.1.2024 |
1.10.2024 |
Ja |
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Änderungen zu IFRS 7 |
Finanzinstrumente: Angaben – neue Angabevorschriften zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen |
1.1.2024 |
1.10.2024 |
Ja |
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Änderungen zu IAS 21 |
Währungsumrechnung: fehlende Umtauschbarkeit4 |
1.1.2025 |
1.10.2025 |
Ja |
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Änderungen zu IFRS 9 und IFRS 7 |
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten |
1.1.2026 |
1.10.2026 |
Nein |
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IFRS 18 |
Darstellung und Angaben im Abschluss |
1.1.2027 |
1.10.2027 |
Nein |
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IFRS 19 |
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben |
1.1.2027 |
1.10.2027 |
Nein |
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Änderungen zu IFRS 10/IAS 28 |
Konzernabschlüsse/Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Änderung: Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen)4 |
Unbekannt |
Unbekannt |
Nein |
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Auswirkung der weiteren IFRS-Änderungen
Die erstmalige Anwendung der in der obigen Tabelle aufgeführten Standards sowie der Änderungen von IFRS wird erwartungsgemäß zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen. Mit Ausnahme der Erstanwendung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss. Auf Basis der ersten begonnenen Untersuchungen erwarten wir bei Erstanwendung von IFRS 18 geringe Ausweisverschiebungen.