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34. Saldierung von finanziellen Vermögens­werten und finanziellen Verbind­lichkeiten

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die Verrechnungsvereinbarungen, einklagbaren Globalverrechnungsverträgen und ähnlichen Vereinbarungen unterliegen, bestanden wie folgt:

 

(a)

(b)

(c) = (a) − (b)

 

(d)

(e) = (c) − (d)

 

Brutto­beträge angesetzter finan­zieller Vermögens­werte/Verbind­lichkeiten

Brutto­beträge angesetzter finanz­ieller Verbind­lichkeiten/
Vermögens­werte, die in der Bilanz saldiert werden

Netto­beträge finan­zieller Vermögens­werte/
Verbindlich­keiten, die in der Bilanz ausgewiesen werden

Zugehörige Beträge, die in der Bilanz nicht saldiert werden

 

Mio. €

 

 

 

Finanz­instrumente

Erhaltene/ gestellte Sicherheiten

Nettobetrag

30.9.2024

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

Forderungen an Lieferanten

284

57

226

14

0

212

Derivative Finanzinstrumente

3

0

3

1

0

2

 

287

57

229

16

0

213

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

3.871

57

3.813

14

0

3.799

Derivative Finanzinstrumente

4

0

4

1

0

3

 

3.875

57

3.818

16

0

3.802

 

 

 

 

 

 

 

30.9.2023

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

Forderungen an Lieferanten

348

103

245

11

0

235

Derivative Finanzinstrumente

6

0

6

1

0

6

 

354

103

252

11

0

240

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

3.770

103

3.667

11

0

3.656

Derivative Finanzinstrumente

5

0

5

1

0

5

 

3.775

103

3.672

11

0

3.661

Die Beträge, die in der Bilanz nicht saldiert werden, beinhalten sowohl Finanzinstrumente als auch Sicherheiten. Die nicht saldierten Finanzinstrumente wären durch die zugrunde liegenden Rahmenverträge saldierungsfähig, erfüllen jedoch nicht die Saldierungskriterien.

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