Themenfilter

Wählen Sie Tags, um den Berichtsinhalt zu filtern

Anwendung neuer Rechnungs­legungs­vorschriften und erstmalige An­wendung von Rechnungs­legungs­vorschriften

Im Geschäftsjahr 2022/23 erstmals angewendete IFRS

Im vorliegenden Konzernabschluss kamen erstmals die folgenden vom International Accounting Standards Board (IASB) beschlossenen Änderungen an IFRS zur Anwendung, die im Geschäftsjahr 2022/23 für METRO verpflichtend waren. Die erstmalige Anwendung dieser Änderungen hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss:

  • Änderungen zu IFRS 1 – Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2018–2020 (Tochterunternehmen als Erstanwender)
  • Änderungen zu IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse (Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept)
  • Änderungen zu IFRS 9 – Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2018–2020 (Bestimmung der Gebühren, die bei dem 10 %-Test für die Beurteilung einer Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten einzubeziehen sind)
  • Änderungen zu IFRS 16 – Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2018–2020 (Änderung von Beispiel 13 zu IFRS 16 – [Leasingverhältnisse] in Bezug auf Lease Incentives)
  • Änderungen zu IAS 16 – Sachanlagen (Einnahmen vor beabsichtigtem betrieblichen Einsatz)
  • Änderungen zu IAS 37 – Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (Vertragserfüllungskosten)
  • Änderungen zu IAS 41 – Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2018–2020 (Berücksichtigung von Steuerzahlungen bei der Ermittlung von Fair Values biologischer Vermögenswerte)
  • Änderungen zu IAS 1 – Darstellung des Abschlusses (Angaben zu Rechnungslegungsmethoden)/vorzeitige Anwendung der Änderungen zu IAS 1 im aktuellen Geschäftsbericht

Veröffentlichte, aber im Geschäftsjahr 2022/23 noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Vom IASB wurden weitere Standards und Interpretationen überarbeitet bzw. verabschiedet, die von METRO im Geschäftsjahr 2022/23 indes noch nicht angewendet wurden, da insofern entweder noch keine Pflicht bestand oder die Verlautbarungen von der Europäischen Kommission noch nicht zur Anwendung genehmigt wurden.

Standard/Interpretation

Titel

Anwendungs­beginn gem. IFRS1

Anwendung bei METRO AG ab2

Genehmigt durch EU3

Änderungen zu IAS 12

Pillar 2 – eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der Regeln zu Pillar 2 ergeben4

Sofort

1.10.2023

Ja

Änderungen zu IAS 12

Pillar 2 – gezielte Anhangangaben4

1.1.2023

1.10.2023

Ja

Änderungen zu IFRS 17

Versicherungsverträge – Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen

1.1.2023

1.10.2023

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge4 – einschließlich beschlossener Änderungen an dem Standard

1.1.2023

1.10.2023

Ja

Änderungen zu IAS 8

Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (Definition von rechnungslegungsbezogener Schätzung)4

1.1.2023

1.10.2023

Ja

Änderungen zu IAS 12

Ertragsteuern (latente Steuern in Bezug auf Vermögenswerte und Schulden, die auf einer einzelnen Transaktion basieren)4

1.1.2023

1.10.2023

Ja

Änderungen zu IAS 1

Darstellung des Abschlusses (Einstufung von Schulden als kurz- oder als langfristig)4

1.1.2024

1.10.2024

Nein

Änderungen zu IAS 1

Klassifizierung langfristiger Verbindlichkeiten mit Covenants4

1.1.2024

1.10.2024

Nein

Änderungen zu IFRS 16

Leasing: Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten in einer Sale-and-Leaseback-Transaktion

1.1.2024

1.10.2024

Ja

Änderungen zu IAS 7

Kapitalflussrechnung: neue Angabevorschriften zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen

1.1.2024

1.10.2024

Nein

Änderungen zu IFRS 7

Finanzinstrumente: Angaben – neue Angabevorschriften zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen

1.1.2024

1.10.2024

Nein

Änderungen zu IAS 21

Währungsumrechnung: fehlende Umtauschbarkeit4

1.1.2025

1.10.2025

Nein

Änderungen zu IFRS 10/IAS 28

Konzernabschlüsse/Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Änderung: Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen)4

Unbekannt

Unbekannt

Nein

1

Ohne vorzeitige Anwendung.

2

Anwendung erst ab 1. Oktober aufgrund der Abweichung des Geschäftsjahres vom Kalenderjahr, sofern die Genehmigung zur Anwendung (Endorsement) durch die EU erfolgt ist.

3

Stand: November 2023

4

Offizieller deutscher Titel noch nicht bekannt – daher eigene Übersetzung.

Auswirkung der weiteren IFRS-Änderungen

Die erstmalige Anwendung der in der obigen Tabelle aufgeführten Standards sowie der Änderungen von IFRS wird erwartungsgemäß zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen.

Diese Seite teilen: