Sonstiges
Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten sind einerseits mögliche Verpflichtungen, die aus vergangenen Ereignissen resultieren, deren Existenz jedoch erst noch durch das Eintreten oder Nichteintreten unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt werden muss, die nicht vollständig unter der Kontrolle von METRO stehen. Andererseits stellen Eventualverbindlichkeiten gegenwärtige Verpflichtungen dar, die aus vergangenen Ereignissen resultieren, bei denen ein Ressourcenabfluss jedoch als nicht wahrscheinlich eingeschätzt wird oder deren Höhe nicht ausreichend verlässlich bestimmt werden kann. Solche Eventualverbindlichkeiten werden nicht in der Bilanz erfasst, sondern im Anhang angegeben. Die Ermittlung der Höhe der Eventualverbindlichkeiten orientiert sich an den Grundsätzen der Rückstellungsbewertung.
Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
Derivative Finanzinstrumente werden ausschließlich zur Risikoreduzierung eingesetzt. Ihr Einsatz erfolgt im Rahmen der Vorgaben der entsprechenden Konzernrichtlinie.
Alle derivativen Finanzinstrumente, die nicht als Teil einer Sicherungsbeziehung designiert sind, werden gem. IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewertet und unter den sonstigen finanziellen Vermögenswerten bzw. unter den sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Zur Bewertung der derivativen Finanzinstrumente werden die Interbankenkonditionen, ggf. inkl. der für METRO gültigen Kreditmargen, oder Börsenkurse herangezogen; dabei werden die Mittelkurse am Bilanzstichtag verwendet. Falls keine Börsenkurse herangezogen werden können, wird der beizulegende Zeitwert mittels anerkannter finanzwirtschaftlicher Modelle berechnet.
Liegt ein wirksames Sicherungsgeschäft (Hedge Accounting) nach IAS 39 vor, wird im Rahmen von Cashflow-Hedges der effektive Teil der Änderung des betroffenen Derivats erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Eine erfolgswirksame Umbuchung in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich erst bei Realisation des Grundgeschäfts. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments wird unmittelbar erfolgswirksam erfasst.
Vergütungen von Lieferanten
Vergütungen von Lieferanten werden je nach zugrunde liegendem Sachverhalt als Anschaffungskostenminderung, als Kostenerstattung oder als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen bilanziert. Die Lieferantenvergütungen werden zum Bilanzstichtag periodengerecht abgegrenzt, sofern sie vertraglich vereinbart sind und die Realisation wahrscheinlich ist. Im Falle von Lieferantenvergütungen, die an Kalenderjahresziele gekoppelt sind, basiert die im Abschluss berücksichtigte Vergütung auf entsprechenden Hochrechnungen.