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12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind die tatsächlichen Steuern auf Einkommen und Ertrag sowie die latenten Steuerabgrenzungen für die einzelnen Länder ausgewiesen.

Mio. €

2021/22

2022/23

Latenter Steueraufwand/-ertrag (+/−)

28

82

davon aus temporären Differenzen

(8)

(75)

davon aus Verlust- und Zinsvorträgen

(20)

(7)

Mio. €

2021/22

2022/23

Tatsächliche Steuern

168

88

davon Deutschland

(13)

(17)

davon international

(155)

(71)

davon Steueraufwand/-ertrag der laufenden Periode

(171)

(153)

davon Steueraufwand/-ertrag aus Vorperioden

(−3)

(−66)

Latente Steuern

28

82

davon Deutschland

(2)

(14)

davon international

(26)

(68)

 

196

170

Der Ertragsteuersatz der deutschen Gesellschaften von METRO setzt sich zusammen aus dem Körperschaftsteuersatz von 15,00 % zuzüglich Solidaritäts­zuschlag von 5,50 % sowie dem Gewerbesteuersatz von 14,70 % bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 420,00 %. Insgesamt ergibt sich daraus ein Gesamtsteuersatz von 30,53 %. Die Steuersätze stimmen mit den Vorjahreswerten überein. Die angewandten ausländischen Ertragsteuersätze basieren auf den in den einzelnen Ländern gültigen Gesetzen und Verordnungen und variieren zwischen 0,00 % (2021/22: 9,00 %) und 38,07 % (2021/22: 38,07 %).

Im Vorjahr führte die Nutzung von Verlustvorträgen und temporären Differenzen, die nicht mit latenten Steuern bewertet waren, zu einer Minderung des tatsäch­lichen Ertragsteueraufwands von 36 Mio. € und stand im Zusammenhang mit Immobilienveräußerungen in Japan.

Aus der Aufhebung einer früheren Abwertung aktiver latenter Steuern ergab sich im Vorjahr ein Ertrag von 4 Mio. €.

Der Steueraufwand des laufenden Jahres enthält einen latenten Steueraufwand aus der Abwertung eines latenten Steueranspruchs i. H. v. 37 Mio. € (2021/22: 0 Mio. €).

Unter Anwendung des deutschen Konzernsteuersatzes auf das ausgewiesene Vorsteuerergebnis ergäbe sich ein Ertragsteueraufwand von 186 Mio. € (2021/22: −41 Mio. €). Die Abweichung um −16 Mio. € (2021/22: 237 Mio. €) zum ausgewiesenen Steueraufwand von 170 Mio. € (2021/22: 196 Mio. €) lässt sich wie folgt überleiten:

Mio. €

2021/22

2022/23

Ergebnis vor Steuern

−134

609

Erwarteter Ertragsteueraufwand (30,53 %)

−41

186

Auswirkungen abweichender nationaler Steuersätze

−3

−15

Periodenfremde Steueraufwendungen und -erträge

−3

−66

Steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

106

62

Auswirkungen latenter Steuern

94

60

Hinzurechnungen und Kürzungen für lokale Steuern

14

−13

Steuerfreie Erträge

−14

−7

Sonstige Abweichungen

44

−36

Ertragsteueraufwand laut Gewinn- und Verlustrechnung

196

170

Konzernsteuerquote

−146,3 %

27,9 %

In der Position „Auswirkungen abweichender nationaler Steuersätze“ ist ein latenter Steueraufwand von 7 Mio. € (2021/22: 6 Mio. €) aus Steuersatzänderungen enthalten.

Der periodenfremde Steuerertrag des laufenden Jahres entfällt mit 53 Mio. € auf den Länderaustritt Japan. Ein gegenläufiger Effekt aus latenten Steuern ist in der Position „Auswirkungen latenter Steuern“ mit 58 Mio. € ausgewiesen.

Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben des laufenden Jahres enthalten im Wesentlichen ergebnisunabhängige Quellensteuer aus konzerninternen Dividenden von 24 Mio. € (2021/22: 59 Mio. €) sowie Hinzurechnungen nach dem Außensteuergesetz von 10 Mio. € (2021/22: 21 Mio. €).

Die „Hinzurechnungen und Kürzungen für lokale Steuern“ enthalten im laufenden Jahr einen Effekt von −30 Mio. € aus dem gewerbesteuerfreien Verkauf eines Teils des METRO Campus.

Die „Sonstigen Abweichungen“ betreffen mit −36 Mio. € (2021/22:28 Mio. €) steuerunwirksame Effekte im Zusammenhang mit Portfoliobereinigungen.

Im Rahmen der Einigung zur Reform der internationalen Unternehmens­besteuerung ist im Dezember 2022 die EU-Richtlinie 2022/2523 zur Umsetzung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 % auf Basis der OECD-Musterregelungen in Kraft getreten. Die Umsetzung in deutsches Recht soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein und ab 2024 Anwendung finden. Zum 30. September 2023 ergeben sich für den METRO Konzern keine steuerlichen Auswirkungen daraus. Auch künftig erwarten wir keine wesentlichen Effekte aus der Mindestbesteuerung. Bedingt durch das abweichende Wirtschaftsjahr finden die Regelungen für den METRO Konzern erstmals zum 1. Oktober 2024 Anwendung.

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