Ertrags- und Aufwandsrealisierung
Die Erfassung von Umsatzerlösen erfolgt gem. IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) mit Erfüllung der jeweiligen Leistungsverpflichtungen durch die Übertragung von Waren auf Großhandelskunden bzw. die Erbringung von Dienstleistungen. Die Waren gelten zu dem Zeitpunkt als übertragen, zu dem der Kunde Verfügungsgewalt über sie erlangt. Dies gilt sowohl für den stationären Handel wie auch für das Belieferungsgeschäft (Food Service Distribution, FSD). Mit den Kunden ist in diesen Fällen üblicherweise Barzahlung bzw. Zahlung innerhalb einer kurzen Zeit nach Lieferung der Ware (Zielkauf) vereinbart. Signifikante Finanzierungskomponenten sind in den Verträgen mit Kunden üblicherweise nicht enthalten. Bei Dienstleistungen wird die Verfügungsgewalt über die Dienstleistungen zeitraumbezogen übertragen und somit die Leistungsverpflichtung erfüllt. Erlöse werden in Höhe der Gegenleistung erfasst, die im Austausch gegen die Güter oder Dienstleistungen erlangt bzw. voraussichtlich erhalten wird.
Den Kunden von METRO wird im Rahmen einiger Wholesale-Geschäftsmodelle unter bestimmten Voraussetzungen bzw. gem. vertraglichen Vereinbarungen oder auf gesetzlicher Grundlage das Recht gewährt, Waren umzutauschen oder zurückzugeben. Für in diesem Zusammenhang erwartete Rücklieferungen werden Rückerstattungsverbindlichkeiten erfasst, die sich auf Erfahrungswerte bezüglich der Rücklieferungsquoten und -zeiträume stützen. Aufgrund des korrespondierenden Rechts auf Rückerhalt der Waren vom Kunden wird mit dem ursprünglichen Buchwert der jeweiligen Vorräte (abzüglich Abwicklungskosten und einer ggf. angezeigten Wertminderung) ein Vermögenswert bilanziert und unter den sonstigen anderen Vermögenswerten ausgewiesen.
Bei Erfüllung bestimmter, im Vorhinein festgelegter Bedingungen gewährt METRO verschiedene Arten von vereinheitlichten, erfolgsabhängigen Rabatten. Dies sind bspw. Rabatte für das Erreichen bestimmter Umsatzvolumina mit einem Kunden sowie für Kundentreue. Sobald davon auszugehen ist, dass ein Kunde die Bedingungen zur Gewährung des Rabatts erfüllt, werden Teile der Umsatzerlöse abgegrenzt und als Vertragsverbindlichkeit ausgewiesen. Eine Ausbuchung solcher Vertragsverbindlichkeiten erfolgt zum Zeitpunkt der Einlösung der Rabatte durch den Kunden oder wenn die Wahrscheinlichkeit als gering einzustufen ist, dass der Kunde seine Ansprüche geltend machen wird. Die Einlösung der Rabatte durch die Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb eines Jahres nach der jeweiligen Erfassung einer Vertragsverbindlichkeit.
Im Rahmen einiger von METRO angebotener Franchise-Modelle werden mit Kunden Mehrkomponentenverträge vereinbart, deren Grundlage ein Bündel verschiedener Franchise-Produkte und -Dienstleistungen ist. Einzelne Vertragskomponenten werden den Kunden dabei in subventionierter Form zur Verfügung gestellt, sodass die gesamte vereinbarte Gegenleistung nach Maßgabe der relativen Einzelveräußerungspreise den einzelnen Komponenten zugeordnet wird.
Teilweise tritt METRO bei der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen als Agent auf. In diesen Fällen erfasst METRO als Erlös die erwartete Gebühr oder Provision.
Betriebliche Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme der Leistung bzw. zum Zeitpunkt ihrer Verursachung als Aufwand erfasst.
Das Finanzergebnis setzt sich bei METRO primär aus Zinserträgen und -aufwendungen zusammen. Zinsen werden periodengerecht, ggf. unter Anwendung der Effektivzinsmethode, als Aufwand bzw. Ertrag erfasst. Eine Ausnahme von der erfolgswirksamen Erfassung bilden Fremdkapitalzinsen, die direkt dem Erwerb oder der Herstellung eines sog. qualifizierten Vermögenswerts zuzurechnen sind und daher gem. IAS 23 (Fremdkapitalkosten) als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts aktiviert werden. Gewinnausschüttungen von Unternehmen, an denen METRO beteiligt ist und die nicht nach der Equity-Methode bewertet sind, werden grundsätzlich mit der Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung ertragswirksam vereinnahmt.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betreffen die tatsächlichen und die latenten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Sie werden prinzipiell erfolgswirksam erfasst, außer sie stehen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder mit einem direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfassten Posten.