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EU-Taxonomie

Nachhaltiges Wirtschaften ist ein wichtiges Element zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Europäischen Union (EU). Um seitens der EU gezielt Investitionen in nachhaltig wirtschaftende Unternehmen zu lenken, gab es bislang kein gemeinsames Klassifizierungssystem, das die Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten ermöglicht. Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, auch EU-Taxonomie genannt, bildet ein solches Rahmenwerk. Dort ist definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten.

Als Ausgangspunkt wurden dazu die Wirtschaftstätigkeiten bestimmter Sektoren, die einen großen Anteil an den verursachten CO2-Emissionen haben, hinsichtlich ihres Grads an ökologischer Nachhaltigkeit kategorisiert.

Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben, müssen darüber berichten, inwiefern ihre Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind, d. h., wie sie wesentlich zu den in der EU-Taxonomie festgelegten Umweltzielen beitragen, die anderen Umweltziele nicht nennenswert beeinträchtigen, Anforderungen an den Mindestschutz erfüllen und die in spezifischen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllen.

Die EU-Taxonomie umfasst die folgenden 6 Umweltziele:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Derzeit werden nur die Bewertungskriterien der beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 Annex I und Annex II des Delegierten Rechtsakts zu den Klimazielen der EU-Taxonomie, kurz Annex I und Annex II des Delegierten Rechtsakts zu den Klimazielen der EU-Taxonomie, spezifiziert. Dort werden technische Screening-Kriterien festgelegt, die dabei helfen, wirtschaftliche Aktivitäten für bestimmte Sektoren zu identifizieren, die die größten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen haben. Wirtschaftstätigkeiten, für die Bewertungskriterien in delegierten Rechtsakten definiert wurden, sind per se taxonomiefähig. Erst wenn zusätzlich die o. g. Anforderungen an ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten erfüllt sind, sind die Wirtschaftstätigkeiten auch taxonomiekonform.

METRO Taxonomie-Berichterstattung

Allgemein betrachtet tragen die Maßnahmen von METRO innerhalb der Nachhaltigkeitspriorität Klima + CO2 zur Erreichung der EU-Klima- und -Energieziele auf europäischer sowie globaler Ebene bei. Insbesondere das Klimaschutzziel von METRO adressiert die beiden Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

  • Weitere Informationen dazu finden sich im Abschnitt Umweltbelange

Auf der Grundlage der Anforderungen von Artikel 8 (1) und (2) der EU-Taxonomie und Artikel 10 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 („Delegierter Rechtsakt zu Artikel 8 über den Inhalt und die Darstellung der offenzulegenden Informationen“) berichtet METRO erstmalig in diesem Geschäftsjahr. Demnach ist METRO als Nicht-Finanzunternehmen unter Anwendung der Erleichterungsvorschrift im Geschäftsjahr 2021/22 verpflichtet, den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten am Gesamtumsatz, den Investitionsausgaben (CapEx) und den Betriebsausgaben (OpEx) offenzulegen. Die Berichterstattung taxonomiekonformer Werte erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2022/23. Die Ermittlung der diesjährigen Werte basiert auf den im Konzernabschluss berichteten Zahlen, somit werden hier die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt.

Gesamtumsatz

Der Anteil des taxonomiefähigen Nettoumsatzes wird wie folgt ermittelt: Nettoumsatz mit Produkten oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit taxonomiefähigen wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, geteilt durch den Netto-Gesamtumsatz. Die Netto-Gesamtumsatzerlöse des Geschäftsjahres 2021/22 bilden den Nenner der Umsatzkennzahl und können der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns entnommen werden. Durch eine Detailanalyse der in den Umsatzerlösen enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung des jeweiligen Umsatzes zu den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten. Die Summe der identifizierten Umsatzerlöse der für das Geschäftsjahr 2021/22 taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bildet den Zähler.

Basierend auf dem Inhalt der EU-Taxonomie zum jetzigen Zeitpunkt fallen die wirtschaftlichen Aktivitäten, die mit dem Kerngeschäft von METRO, dem Großhandel mit Food- und Non-Food-Produkten, verbunden sind, nicht unter die spezifischen Kriterien aus Annex I und Annex II des Delegierten Rechtsakts zu den Klimazielen der EU-Taxonomie. Dementsprechend ist der Umsatz nicht taxonomiefähig und damit das Verhältnis der Umsatzerlöse aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten eines Geschäftsjahres zu den Gesamtumsatzerlösen dieses Geschäftsjahres entsprechend null.

Investitionsausgaben und Betriebsausgaben

Der Anteil der Investitions- bzw. Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind, die als taxonomiefähig eingestuft werden, wird wie folgt ermittelt:

KPI Investitionsausgaben = Anteil der gesamten Investitionsausgaben, die taxonomiefähig sind, geteilt durch die gesamten Investitionsausgaben gem. EU-Taxonomie-VO.

KPI Betriebsausgaben = Anteil der gesamten Betriebsausgaben, die taxonomiefähig sind, geteilt durch die gesamten Betriebsausgaben gem. EU-Taxonomie-VO.

Basis der Investitionsausgaben sind die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren (Anwendung von IFRS [IAS 16, 38, 40, IFRS 16]). Durch eine Detailanalyse der in den Investitionsausgaben enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung der jeweiligen Investitionsaufwendungen zu den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten. Die Summe der identifizierten Investitionsausgaben der für das Geschäftsjahr 2021/22 taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bildet den Zähler der Kennzahl.

Die Basis für die Betriebsausgaben umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen. Durch eine Untersuchung der in den Betriebsausgaben enthaltenen Posten erfolgte die Prüfung der Zuordnung der jeweiligen Betriebsausgaben zu den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten.

Die Taxonomie unterscheidet jeweils 3 verschiedene Arten von taxonomiefähigen Investitions- und Betriebsausgaben (Zähler). Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben bzw. Betriebsausgaben, der

  • sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, d. h. in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie und der entsprechenden delegierten Rechtsakte fallen,
  • Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung von taxonomiefähigen in taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht oder
  • sich auf den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten oder individuelle Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird und, sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

Wie in Bezug auf den Umsatz erläutert, fallen das Kerngeschäft von METRO und alle damit verbundenen wirtschaftlichen Aktivitäten derzeit nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie bezüglich der ersten beiden Umweltziele. Dementsprechend ist es nicht möglich, in Vermögenswerte oder Prozesse zu investieren, um die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten auszuweiten oder die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten innerhalb des Kerngeschäfts zu ermöglichen. Daher konnten keine Vermögenswerte oder Prozesse identifiziert werden, die unter die ersten 2 Kategorien der taxonomiefähigen Investitionsausgaben fallen.

Als taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten haben wir folgende Aktivitäten als ökologisch nachhaltig identifiziert:

  • Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
    • 3.6 Herstellung anderer CO2-armer Technologien1
  • Energie
    • 4.25 Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme
  • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
    • 5.5 Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen
  • Verkehr
    • 6.5 Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
    • 6.6 Güterbeförderung im Straßenverkehr
  • Baugewerbe und Immobilien
    • 7.2 Renovierung bestehender Gebäude
    • 7.3 Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten
    • 7.4 Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen)
    • 7.5 Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
    • 7.6 Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien
    • 7.7 Erwerb von und Eigentum an Gebäuden

Derzeit ist ein Anteil von 51 % der Investitionsausgaben von METRO mit taxonomiefähigen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden.

Taxonomiefähiger Anteil der Gesamtbetriebsausgaben von METRO: Derzeit ergeben sich für METRO Gesamtbetriebsausgaben gemäß der EU-Taxonomie-Definition in Höhe von 250 Mio. €. In Bezug auf die Gesamtbetriebsausgaben von METRO kann nur ein kleiner Anteil der Ausgaben dem EU-Taxonomie-Betriebsausgaben-KPI zugerechnet werden. Die Hauptanteile der im Betriebsausgaben-Nenner enthaltenen Ausgaben, wie z. B. Ausgaben für die Instandhaltung von Gebäuden und andere Wartungsarbeiten, stehen in keinem Zusammenhang mit der Kerngeschäftstätigkeit von METRO. Daher betrachten wir die Betriebsausgaben nach EU-Taxonomie als nicht wesentlich für das Geschäftsmodell von METRO. Infolgedessen machen wir von der Ausnahmeklausel im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 Gebrauch, indem wir den Zähler der KPI Betriebsausgaben mit null ausweisen.

Taxonomiefähige und nicht taxonomiefähige Anteile von Gesamtumsatz, Investitionsausgaben sowie Betriebsausgaben1

 

Anteil der taxonomie­fähigen Wirtschafts­tätigkeiten in %

Anteil der nicht taxonomie­fähigen Wirtschafts­tätigkeiten in %

Gesamtumsatz

0

100

Investitionsausgaben (CapEx)2

51

49

Betriebsausgaben (OpEx)3

-

-

1

Bei METRO wurden im Geschäftsjahr 2021/22 keine Wirtschaftsaktivitäten nach EU-Taxonomie identifiziert, die einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ leisten. Somit sind Doppelzählungen bezogen auf taxonomiefähige Aktivitäten innerhalb der beiden Umweltziele ausgeschlossen.

2

Davon sind 22 % taxonomiefähige ermöglichende Tätigkeiten und 16 % taxonomiefähige Übergangstätigkeiten.

3

In Bezug auf die Betriebsausgaben macht METRO Gebrauch von der Ausnahmeklausel im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) vom 6.7.2021 zur Ergänzung der VO (EU) 2020/852 und weist keine Kennzahl zu den Betriebsausgaben aus.

EU-Taxonomie
Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, auch EU-Taxonomie genannt, und die hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte bilden ein Rahmenwerk, das definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten.
Glossar
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Vom IASB erarbeitete, international gültige Regelungen zur Finanzberichterstattung.
Glossar
Lebensmittel (Food), Nichtlebensmittel (Non-Food)
METRO fasst unter dem Begriff Lebensmittel (Food) folgende Warengruppen zusammen: frische Lebensmittel, haltbare Lebensmittel, Nährmittel, Tiefkühlprodukte und Getränke aller Art sowie Genussmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Heimtiernahrung, aber auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, die bisweilen auch als Near-Food bezeichnet werden. Alle übrigen Waren zählen zu den Non-Food-Artikeln.
Glossar

1 Für den KPI Investitionsausgaben wurde dieser Kategorie an Wirtschaftsaktivitäten der Erwerb von Produktion aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten hinzugerechnet. Wir folgen damit der Auslegung, dass nicht nur die Herstellung anderer CO2-armer Technologien, sondern auch der Erwerb solcher CO2-armer Technologien an dieser Stelle als taxonomiefähig angerechnet werden kann.

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